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1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
2. Allgemeine Volkswirtschaftsliehre,
3. Betriebswirtschaftliches Vertiefungsfach,
4. Weiteres betriebswirtschaftliches Vertiefungsfach,
5. Weiteres betriebswirtschaftliches Vertiefungsfach oder weiteres Vertiefungsfach
gemäß Abs. 3.
(2) Als betriebswirtschaftliches Vertiefungsfach kann eines der folgenden
Fächer gewählt werden:
1. Außenhandel und Internationales Management,
2. Bankbetriebslehre,
3. Betriebswirtschaftliche Steuerlehre,
4. Finanzmarktanalyse,
5. Geld, Währung und Kredit,
6. Handelsbetriebsliehre,
7. Industriebetriebslehre und Controlling,
8. Informationsmanagement,
9. Internationale Wirtschaftsbeziehungen und Europäische Wirtschaft,
10. Managerial Economics,
11. Marketing,
12. Medien- und Kommunikationsmanagement,
13. Öffentliches Recht (die für die Wirtschaftswissenschaft wesentlichen
Teile),
14.. Ökonometrie,
15. Organisation und Personalmanagement,
16. Statistik,
17. Steuerrecht,
18, Unternehmensforschung,
19, Wirtschaftsinformatik,
20. Wirtschaftsprüfung,
21. Wirtschaftsrecht,
22. Wirtschaftstheorie.
(3) Durch den Prüfungsausschuss können weitere Fächer allgemein oder
für den Einzelfall als weiteres Vertiefungsfach zuaelassen werden.