Full text : 2002 (0046)

Sl

S 26

Ergebnis

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen der Diplomprüfung
 gilt 8 10 Abs. 1

(2) Die Gesamtnote einer bestandenen Diplomprüfung wird als gewichtetes
 arithmetisches Mittel aller studienbegleitenden Prüfungsleistungen,
der Seminararbeit sowie der Diplomarbeit bestimmt. Die Gewichtung ergibt
sich aus den Bonuspunkten der Prüfungsleistungen mit insgesamt 72
Bonuspunkten für die studienbegleitenden Lehrveranstaltungen, 8 weiteren
 Bonuspunkten für die Seminararbeit und 17 weiteren Bonuspunkten für
die Diplomarbeit. Erbringt eine Kandidatin/ein Kandidat mehr als 72
Bonuspunkte in studienbegleitenden Prüfungsleistungen, wird die letzte
dieser zum Abschluss des Studiums erforderlichen studienbegleitenden
Prüfungsleistungen nur mit derjenigen Punktzahl gewichtet, die zur Erreichung
 der zu erzielenden 72 Bonuspunkte zu diesem Zeitpunkt noch
fehlt. Stehen mehrere letzte studienbegleitende Prüfungsleistungen zur
Auswahl, wird die beste dieser Prüfungsleistungen in die Gewichtung
miteinbezogen.

(3) Die Gesamtnote lautet

bei einem Mittelwert bis 1,5

bei einem Mittelwert über 1,5 bis 2,5

bei einem Mittelwert über 2.5 bis 3,5

= sehr gut,

= gut,

= befriedigend,

bei einem Mittelwert über 3.5 bis 4.0 = ausreichend.

Bei der Berechnung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter
dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung
gestrichen.

8 27

Zeugnis

(1) Hat die Kandidatin/der Kandidat die Diplomprüfung bestanden, erhält
sie/er ein Prüfungszeugnis. Das Zeugnis enthält sämtliche Lehrveranstaltungen,
 aus denen Bonuspunkte erworben wurden, mit den dabei erzielten
Noten gemäß 8 10 Abs. 1. Die Lehrveranstaltungen werden nach Prüfungsfächern
 geordnet ausgewiesen. Das Zeugnis enthält ebenfalls das
Thema und die gemäß 8 10 Abs. 1 auszuweisende Note der Seminararbeit
und der Diplomarbeit sowie die Gesamtnote der Diplomprüfung.
            
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