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der Kandidat bereits gemeldet hatte, oder entsprechenden Wiederholungsprüfungen
stammen. Bonuspunkte für studienbegleitende Prüfungsleistungen
können letztmalig in dem Termin der Prüfungen oder Wiederholungsprüfungen
erworben werden, in dem unter Berücksichtigung der Beschränkungen
des Abs. 1 insgesamt 72 Bonuspunkte erreicht werden.
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Abschluss des Studiums
(1) Die Diplomprüfung ist bestanden, sobald die Kandidatin/der Kandidat
72 Bonuspunkte aus dem studienbegleitenden Prüfungsleistungen gemäß
8 24 Abs. 1 erreicht sowie die Seminararbeit und die Diplomarbeit mit mindestens
„ausreichend“ (4,0) bestanden hat.
(2) Die Diplomprüfung ist nicht bestanden, wenn die Kandidatin/der Kandidat
12 Maliuspunkte erreicht, bevor unter Berücksichtigung der Höchstpunktschranken
von 8 24 Abs. 1 insgesamt 72 Bonuspunkte aus Prüfungsleistungen
gemäß 8 24 Abs. 1 erreicht sind.
(3) Hat die Kandidatin/der Kandidat die Diplomprüfung erstmals nicht bestanden,
werden die angesammelten Maluspunkte gelöscht, und die Kandidatin/der
Kandidat kann den studienbegleitenden. Teil der Diplomprüfung
unter Anrechnung der bereits erworbenen Bonuspunkte fortsetzen. Macht
die Kandidatin/der Kandidat gemäß 8 9 von der Anrechnung von Prüfungsleistungen
Gebrauch, wird die Anzahl der zulässigen Maluspuhkte
mit jedem dritten anerkannten Bonuspunkt um einen vermindert. Tritt erneut
der Sachverhalt des Abs. 2 Satz 1 ein oder ist die wiederholte
Diplomarbeit „nicht ausreichend“ (5,0) benotet oder gilt sie als „nicht
ausreichend“ (5,0), ist die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden. Eine
weitere Wiederholung der Diplomprüfung ist ausgeschlossen.
(4) Hat die Kandidatin/der Kandidat die Diplomprüfung nicht bestanden,
teilt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dies unter Hinweis auf
die entsprechenden Bestimmungen der Prüfungsordnung schriftlich mit.
$ 11 Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) Nach Bekanntgabe der Noten wird denjenigen Kandidatinnen/Kandidaten,
deren Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ bewertet wurde, auf
Antrag Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen
Gutachten der Prüferinnen/Prüfer und in die Protokolle der mündlichen
Prüfungen gewährt. Nach Abschluss der Diplomprüfung wird jeder Kandidatin/jedem
Kandidaten auf Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten
nach Abschluss des Prüfungsverfahrens Einsicht in die genannten
Unterlagen gewährt.