Full text : 2002 (0046)

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(6) Wird die Diplomarbeit nicht oder nicht fristgemäß eingereicht oder mit
der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, so kann sie einmal wiederholt
werden.

8 24
Regelung für den Erwerb und die Anerkennung von Bonuspunkten
(1) In den studienbegleitenden Fachprüfungen gemäß 8 17 Abs. 1 sind
mindestens 52 Bonuspunkte zu erbringen, und zwar

1. im Fach „Allgemeine Betriebswirtschaftsiehre“ mindestens 20 Bonusunkte.


2. im Fach „Allgemeine Volkswirtschaftslehre“ mindestens 8 Bonuspunkte,
3. im gemäß $ 17 Abs. 1 Nr. 3 belegten Vertiefungsfach mindestens 8
Bonuspunkte,

4. im gemäß 8 17 Abs. 1 Nr. 4 belegten Vertiefungsfach mindestens 8
Bonuspunkte.

5. im gemäß 8 17 Abs. 1 Nr. 5 belegten Vertiefungsfach mindestens 8
Bonuspunkte.

Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit dem jeweiligen Fachvertreter/der
 jeweiligen Fachvertreterin Pflichtveranstaltungen festlegen:
Zur, Erreichung von insgesamt 72 Bonuspunkten sind darüber hinaus bis
zu 20 weitere Bonuspunkte zu erbringen, davon mindestens 16 in einem
der in 8 17 genannten Fächer. Die restlichen 4 Bonuspunkte können auch
durch Leistungen an anderen Fakultäten bzw. an der Abteilung Rechtswissenschaft
 der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der
Universität des Saarlandes erbracht werden, sofern die in dieser Prüfungsordnung
 genannten Bestimmungen erfüllt sind. In den in 8 17 Abs. 1 Nr. 1
bis 5 genannten Prüfungsfächern sind jeweils mindestens 2 Bonuspunkte
in Übungen zu erbringen. In einem Vertiefungsfach nach 8 17 Abs. 3
können insgesamt nicht mehr als 12 Bonuspunkte erbracht werden.

(2) 8 Bonuspunkte werden in dem Seminar gemäß 8 22 erworben.

(3) 17 Bonuspunkte werden in der Diplomarbeit gemäß 8 23 erworben.

(4) Für die Anrechnung studienbegleitender Leistungsnachweise und Prüungsleistungen
 gelten die Vorschriften des 8 9.

(5) Sobald unter Berücksichtigung der in Abs. 1 vorgesehenen Mindestbonuspunkte
 insgesamt 72 Bonuspunkte aus studienbegleitenden Prüungsleistungen
 erreicht sind, können Bonuspunkte nur noch erworben
werden, soweit sie aus Prüfungsleistungen, zu denen sich die Kandidatin/
            
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