Full text : 2002 (0046)

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(5) Wer in der Wiederholungsprüfung die Note „nicht ausreichend“ (5,0) erzielt
 und keinen Freiversuch gemäß 8 20 geltend macht, erhält Maluspunkte.
 Die Anzahl der Maluspunkte entspricht der Anzahl der in der betreffenden
 Lehrveranstaltung erzielbaren Bonuspunkte.

(6) Bonuspunkte zählen mit der Erbringung der jeweils geforderten Prüfungsleistung.
 Maluspunkte zählen erst mit Abschluss des jeweiligen Prüfungstermins
 der Wiederholungsprüfungen. Die Zählung der Bonuspunkte
geht der Zählung der Maluspunkte voraus. Maluspunkte zählen nur dann,
wenn die Kandidatin/der Kandidat nach der Wiederholungsprüfung unter
Berücksichtigung der Höchstpunktschranken von 8 24 die Gesamtzahl von
72 Bonuspunkten für Lehrveranstaltungen noch nicht erreicht oder die
Beschränkungen von 8 24 noch nicht erfüllt hat.

(7) Bonuspunkte und Maluspunkte können in Prüfungen zu Lehrveranstaltungen
 bereits vor Abschluss der Diplomvorprüfung erworben werden,
sofern die Kandidatin/der Kandidat gemäß 8 18 Abs. 2 vorläufig zugeassen
 ist. Solange die Kandidatin/der Kandidat die Diplomvorprüfung
noch nicht vollständig bestanden hat, wird die vorläufige Zulassung zu
studienbegleitenden Fachprüfungen auf einen Umfang von 24 Bonus-Dunkten
 beschränkt. In diesem Fall eröffnet der Prüfungsausschuss ein
vorläufiges Bonuspunktekonto und ein vorläufiges Maluspunktekonto,
deren Stand bei der Zulassung zur Diplomprüfung gemäß 8 18 auf die
nach Abs. 1 einzurichtenden Konten übertragen wird. Aus dem vorläufigen
Bonuspunktekonto werden die Bonuspunkte nach Maßgabe von 8 24
übertragen. Maluspunkte werden voll übertragen. Vor Abschluss der
Diplomvorprüfung ist die Geltendmachung eines Freiversuchs ausgeschlossen.


S 20
Freiversuche

(1) Vor Beginn der ersten Prüfung zu einer Lehrveranstaltung kann die/der
gemäß 8 18 Abs. 1 zur Diplomprüfung zugelassene Kandidatin/zugelassene
 Kandidat Freiversuche nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 geltend
machen. Eine nachträgliche Geltendmachung oder eine Rückgewährung
des Freiver-suchs ist ausgeschlossen: Abs. 5 bleibt unberührt.

(2) Bei Geltendmachung eines Freiversuchs kann die Kandidatin/der Kandidat
 an der Wiederholungsprüfung nach 8 19 Abs. 3 auch dann teilnehmen,
 wenn die erste Prüfung „ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet
worden ist. Gewertet wird in diesem Falle die bessere der Noten der
beiden Prüfungen.
            
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