Full text : 2002 (0046)

366 —

20. Wirtschaftsprüfung,
21. Wirtschaftsrecht,

22. Wirtschaftstheorie.

(3) Durch den Prüfungsausschuss können weitere Fächer allgemein oder
für den Einzelfall als weiteres Vertiefunagsfach zugelassen werden.

(4) Ein Vertiefungsfach kann im Rahmen der Diplomprüfung nur einmal als
Fach gewählt werden. Die in Abs. 2 und 3 aufgeführten Vertiefungsfächer
können nur dann gewählt werden, wenn zugehörige Lehrveranstaltungen
angeboten werden.

S 18

Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung

(1) Die Zulassung zur Diplomprüfung setzt voraus, dass die Kandidatin/der
Kandidat

1. die Diplomvorprüfung ($ 14) oder eine an einer anderen Universität
oder gleichgestellten Hochschule gleichwertige Prüfung bestanden hat
und

2. an der Universität des Saarlandes für den Studiengang Betriebswirt
schaftlehre eingeschrieben ist und

3. den Prüfungsanspruch in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang
 an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in Deutschland
 nicht endgültig verloren hat.

(2) Ist die Voraussetzung gemäß Abs. 1 Nr. 1 nicht erfüllt, kann die Kandidatin/der
 Kandidat die vorläufige Zulassung zur Diplomprüfung beantragen.
 Sie berechtigt zur Teilnahme an Abschlussprüfungen zu Lehrveranstaltungen
 gemäß 8 19 Abs. 7.

(3) Die Zulassung zu einem Seminar (8 22) setzt voraus, dass die Kandidatin/der
 Kandidat mindestens 3 Bonuspunkte (& 19) in dem betreffenden
 Fach nachweist und die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt .

(4) Die Zulassung zur Diplomarbeit (8 23) setzt voraus, dass die Kandidatin/der
 Kandidat mindestens 3 Bonuspunkte ($ 19) in dem betreffenden
 Fach nachweist und die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt .

'5) Über die Zulassung entscheidet die/der Vorsitzende des Prüfunasausschusses.

            
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