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dem gewichteten arithmetischen Mittel der Fachnoten. Die Gewichte der
einzelnen Diplomvorprüfungsfächer bestimmen sich nach dem jeweiligen
Anteil der Semesterwochenstunden der einzelnen Fächer mit:
Grundzüge der Volkswirtschaftslehre — 16/63,
Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre — 16/63,
Grundzüge der Statistik — 12/63,
Grundzüge der Mathematik für Wirtschaftswissenschaftier — 6/63 oder
9/63, falls die Teilfachprüfung „Grundzüge der Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler,
Teil B“ gewählt wird,
Grundzüge des Rechts für Wirtschaftswissenschaftler — 4/63 oder 7/63,
falls die Teilfachprüfung „Grundzüge des Rechts für Wirtschaftswissenschaftler,
Teil B“ gewählt wird,
Buchführung — 3/63,
Praktische Datenverarbeitung — 3/63.
(2) Nach bestandener Diplomvorprüfung wird der Kandidatin/dem
Kandidaten ein Zeugnis ausgehändigt, das die Noten für die einzelnen
Prüfungsleistungen und die Gesamtnote enthält (Diplomvorprüfungszeugnis).
Das Zeugnis ist von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(3) Ist die Diplomvorprüfung nicht bestanden, so erteilt die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses der Kandidatin/dem Kandidaten hierüber einen
schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen
ist.
(4) Nach Bekanntgabe der Noten wird den Kandidatinnen/Kandidaten auf
Antrag Einsicht in ihre Aufsichtsarbeiten gewährt.
ill. Diplomprüfung
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Zweck und Durchführung der Diplomprüfung
(1) Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin/der
Kandidat die Zusammenhänge ihres/seines Faches überblickt, die Fähigkeit
besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden,
und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen
Fachkenntnisse erworben hat.