Full text : 2002 (0046)

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Bewertung des Seminarleistung ($ 22)-beträgt drei Wochen nach Beendigung
 des Seminars, Die Diplomarbeit ($ 23) muss innerhalb von drei
Monaten bewertet werden.

(5) Die Kandidatin/der Kandidat kann sich über Teilergebnisse der Prüfung
vor Abschluss der Prüfung unterrichten.

8 11 ;
Wiederholung von Prüfungsleistungen, Bestehen, Nichtbestehen
und Bescheinigung von Prüfungsleistungen

(1) Die Wiederholung einer Prüfungsleistung ist nur zulässig, wenn es
durch die Bestimmungen dieser Ordnung ausdrücklich vorgesehen ist
(& 14 Abs. 6, 8 22 Abs. 2, 8 23 Abs. 6, 8 25 Abs. 3) oder nach 8 14 Abs. 6
Satz 3 durch den Prüfungsausschuss als Ausnahmefall genehmigt wird.
Die Zulassung im Ausnahmefall kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig
 gemacht werden. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfungsleistung
 ist nicht zulässig. 8 19 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt.

(2) Hat eine Kandidatin/ein Kandidat nach Ausschöpfung aller Wiederholungsmöglichkeiten
 die für das Bestehen der Diplomvorprüfung gemäß
$ 15 Abs. 1 oder der Diplomprüfung gemäß 8 25 Abs. 1 erforderlichen Leistungen
 nicht erbracht, so ist die Prüfung endgültig nicht bestanden. Hat die
Kandidatin/der Kandidat die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung
endgültig nicht bestanden, oder gelten sie als endgültig nicht bestanden,
30 erteilt der Prüfungsausschuss hierüber einen schriftlichen Bescheid mit
einer Rechtsbeheifsbelehrung. In diesem Fall wird ihr/ihm auf Antrag und
gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung
 ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten
sowie die zur jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen
enthält und erkennen lässt, dass die Prüfung nicht bestanden ist.

(3) Der Antrag auf Zulassung zu einer Prüfung gilt als Antrag auf Zulassung
zur Wiederholung der Prüfung, wenn die Kandidatin/der Kandidat eine
gleichwertige Prüfung an einer anderen Universität oder gleichgestellten
Hochschule nicht bestanden hat. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der
Prüfungsausschuss.

(4) Für die Wiederholung einer Prüfung gelten die Vorschriften über die
erstmalige Prüfung, soweit in dieser Ordnung nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Wird eine nicht bestandene Fachprüfung aus von der Kandidatin/dem
Kandidaten zu vertretenden Gründen nicht innerhalb von vier Fachsemestern
 wiederholt, so ist in der Regel die Zulassung zur Wiederholungs-Prüfung
 zu verweigern.
            
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