Full text : 2002 (0046)

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Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den
jeweiligen Prüferinnen/Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der
Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut
2 = gut

= eine hervorragende Leistung;

eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
 Anforderungen liegt;
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen
 entspricht:

3 = befriedigend

4 = ausreichend

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den
Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend =

eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel
den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen werden Zwischenwerte
 durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet.
 Die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens „ausreichend“
 (4,0) ist. Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Teilfachprütungen,
 errechnet sich die Fachnote aus dem gewichteten arithmetischen
Mittel der Noten der einzelnen Teilfachprüfungen. Die Gewichte der einzeinen
 Teilfachprüfungen bestimmen sich nach dem jeweiligen Anteil der
Semesterwochenstunden der einzelnen Teilfächer. Die Fachnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut.

bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.
bei einem Durchschnitt über 4.0 = nicht ausreichend.

Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste
Dezimalstelle hinter dem Komma. berücksichtigt; alle weiteren Stellen
werden ohne Rundung gestrichen.

(3) Aufsichtsarbeiten und die Diplomarbeit sind in der Regel von zwei
Prüferinnen/Prüfern zu bewerten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen
 Mittel der Einzelbewertungen.

(4) Die Bewertung von Aufsichtsarbeiten und Hausarbeiten durch die Prüferinnen/Prüfer
 soll innerhalb von acht Wochen erfolaen. Die Frist zur
            
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