Full text : 2002 (0046)

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eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der
Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachorüfungen,
 die Seminararbeit oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen
Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt
ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen
 und Prüfungsleistungen’in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen
denjenigen der vorliegenden Ordnung im Wesentlichen entsprechen. Dabei
 ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung
und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten,
 Studienlteistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands
 erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz
 gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen
 im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatich
 anerkannten Fernstudien gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen anerkannt, werden
die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar.sind, übernommen und
in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. Sind die Notensysteme
nicht vergleichbar, dann wird der Vermerk „bestanden“ in das Zeugnis aufgenommen;
 die Anerkennung wird im Zeugnis vermerkt, die Note wird bei
der Berechnung einer Fachnote oder der Gesamtnote unberücksichtigt
gelassen.

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 3 besteht ein
Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in Deutschland erbracht
worden sind, erfolgt von Amts wegen. Die Kandidatin/der Kandidat hat die
für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(6) Zuständig für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen nach Abs. 1 bis 3 ist der Prüfungsausschuss. Vor Entscheidungen
 über die Gleichwertigkeit von Diplomprüfungsleistungen ist
eine zuständige Fachvertreterin/ein zuständiger Fachvertreter zu hören.

(7) Die Anerkennung von Prüfungsleistungen der Diplomprüfung kann auf
Antrag der Kandidatin/des Kandidaten annulliert werden, wenn sie/er soviel
 Maluspunkte erreicht hat, dass durch die mit der Anerkennung verbuhdene
 Verminderung der Anzahl der zulässigen Maluspunkte die
Diplomprüfung nach 8 25 Abs. 3 endqültig nicht bestanden ist.
            
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