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(3) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe
müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und
glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin/des Kandidaten
ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Soweit die Einhaltung von Fristen für
die erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die
Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten
für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit des
Prüflings die Krankheit eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden
Kindes gleich. Werden die Gründe anerkannt, so wird so verfahren, als sei
die Kandidatin/der Kandidat rechtzeitig von der Prüfung zurückgetreten.
(4) Auf Antrag ermöglicht der Prüfungsausschuss die Inanspruchnahme
der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen des Erziehungsurlaubs
im Prüfungsverfahren.
(5) Versucht eine Kandidatin/ein Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung
durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel
zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“
(5,0) bewertet. Eine Kandidatin/ein Kandidat, die/der den ordnungsgemäßen
Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin/
dem jeweiligen Prüfer oder der/dem Aufsichtsführenden von der Erbringung
der Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt
die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.
In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin/
den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(6) Die Kandidatin/der Kandidat kann innerhalb einer Frist von vier Wochen
verlangen, dass die Entscheidungen nach Abs. 5 Satz 1.und 2 vom Prüfungsausschuss
überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind der
Kandidatin/dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen
und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
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Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen des Diplomstudiengangs
Betriebswirtschaftslehre an einer Universität oder einer
gleichgestellten Hochschule innerhalb Deutschlands werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung
anerkannt. Dasselbe gilt für Diplomvorprüfungen. Soweit
die Diplomvorprüfung Fächer nicht enthält, die nach dieser Ordnung
Gegenstand der Diplomvorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist