Full text : 2002 (0046)

7

1. durch Ablauf der Amtszeit,
2. wenn die Wahl für ungültig erklärt wird,
3. wenn die Wählbarkeit des Mitglieds für sein bisheriges Mandat entfällt,
4. wenn ein Mitglied durch schriftliche, mit triftigen Gründen versehene
Erklärung gegenüber der Rektorin/dem Rektor auf seinen Sitz verzichtet,

5. durch Tod der Amtsinhaberin/des Amtsinhabers.

(2) Ist ein Mitglied eines der in 8. 1 genannten Gremien beurlaubt, so ruhen
seine mitgliedschaftlichen Rechte in dem Gremium für die Dauer seiner
Beurlaubung. Dieses gilt auch für Ersatzmitglieder. Satz 1 und 2 gelten
nicht für den Erholungsurlaub.

(3) Professorinnen und Professoren, die während eines Semesters von
ihren Verpflichtungen in Lehre und Selbstverwaltung zum Zwecke der
Forschung freigestellt sind (Atelier- bzw. Forschungssemester nach 8 29
KhG), können gegenüber der Rektorin/dem Rektor bis spätestens einen
Tag vor Beginn dieses Semesters erklären, dass sie für dessen Dauer ihre
Mitgliedschaftsrechte nicht wahrnehmen werden. Diese Erklärung ist nicht
widerruflich.

(4) Bis zum Ende der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds bzw. für die
Dauer der Beurlaubung oder des Atelier- bzw. Forschungssemesters rückt
das ranghöchste Mitglied nach.

(5) Für die Ersatzmitgliedschaften gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

8 21
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit Veröffentlichung im Dienstblatt der Hochschulen
des Saarlandes in Kraft.

Saarbrücken, den 20.2.2001

Der Rektor
Prof. Diethard Adt
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.