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(3) Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses trägt dafür Sorge, dass
den Kandidatinnen/Kandidaten die Namen der Prüferinnen/Prüfer rechtzeitig
bekannt gegeben werden.
‘4) Zur Beisitzerin/zum Beisitzer darf nur ein Mitglied der Universität bestellt
werden, das die Diplomprüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen
Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule
oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
(5) Für die Prüferin/Prüfer und Beisitzerin/Beisitzer gilt 8 3 Abs. 10 entsprechend.
Ss 5
Prüfungen und Prüfungsarten
(1) Die Diplomvorprüfung besteht aus mehreren Fachprüfungen. Die
Diplomprüfung besteht aus mehreren Fachprüfungen, einer Diplomarbeit
und einer Seminararbeit. Die Prüfungen finden studienbegleitend statt,
(2) Fachprüfungen können in Teilfachprüfungen gegliedert sein.
(3) Eine Fach- oder Teilfachprüfung wird als mündliche und/oder schriftliche
Prüfung (Aufsichtsarbeit) durchgeführt.
(4) Es werden jährlich zwei Prüfungstermine angeboten. Die Fachprüfungen
der Diplomvorprüfung (8 14) werden hierbei in jedem Prüfungstermin
angeboten.
(5) Macht eine Kandidatin/ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft,
dass sie/er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der
Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen,
soll die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, dass
gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form erbracht werden.
Im Einzelfall kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes gefordert
werden.
(6) Die Prüfungstermine sind mindestens vier Wochen vorher bekannt zu
geben. Gleichzeitig werden die zugelassenen Hilfsmittel von der Prüferin/
dem Prüfer bekannt gegeben.
(7) Die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der
Fristen des Erziehungsurlaubs wird ermöglicht.