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mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Kandidatin/dem Kandidaten
ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.
(8) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der
Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig der Fakultät
über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten, einschließlich
der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeiten, gibt Anregungen
zur Reform der Studienordnung und der Prüfungsordnung. und legt
die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen. Darüber hinaus
ordnet der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der jeweiligen Dozentin/dem
jeweiligen Dozenten die angebotenen Lehrveranstaltungen den
Prüfungsfächern der Diplomprüfung zu.
(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme
von Prüfungen beizuwohnen.
(10) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter
unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht
im Öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(11) Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses ist das Prüfungssekretariat
der Abteilung Wirtschaftswissenschaft der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät.
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Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer
(1) Der Prüfungsausschuss bestimmt die Prüferinnen/Prüfer, Er kann die
Bestimmung der/dem Vorsitzenden übertragen.
(2) Zu Prüferinnen/Prüfern sind zuständige Professorinnen/Professoren
und Hochschuldozentinnen/Hochschuldozenten zu bestimmen. Der Prüfungsausschuss
kann weiterhin zuständige entpflichtete oder in den Ruhestand
versetzte Professorinnen/Professoren, Honorarprofessorinnen/
Honorarprofessoren, Privatdozentinnen/Privatdozenten, außerplanmäßige
Professorinnen/Professoren und die Lehrkräfte für besondere Aufgaben
der Abteilung Wirtschaftswissenschaft sowie die auf Dauer zur Unterstützung
der Abteilung in-der Lehre bestellten wissenschaftlichen Beamtinnen/Beamten
und Angestellten zu Prüferinnen/Prüfern bestellen. In besonderen
Fällen kann der Prüfungsausschuss Oberassistentinnen/Oberassistenten,
wissenschaftliche Assistentinnen/Assistenten, wissenschaftliche
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sowie Lehrbeauftragte für den Bereich
des Lehrauftrages zu Prüferinnen/Prüfern bestellen.