Full text : 2002 (0046)

354 —

(2) Art und Umfang der für die Prüfung vorausgesetzten Studienleistungen
sind so beschaffen, dass die Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit
 abgeschlossen werden kann. Der Abschluss der Diplomprüfung in
weniger als acht Semestern ist zulässig.

83
Wirtschaftswissenschaftlicher Prüfungsausschuss

(1) Für die Wahrnehmung der durch diese Ordnung festgelegten Aufgaben
wird ein Prüfungsausschuss gebildet.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an:

1. fünf Professorinnen/Professoren der Abteilung Wirtschaftswissenschaft
der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, .
2. zwei akademische Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die hauptberuflich in
der Abteilung Wirtschaftswissenschaft der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen
 Fakultät tätig sind,
3. zwei Studierende der Abteilung Wirtschaftswissenschaft der Rechtsund
 Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät.

(3) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 sind zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter
 zu wählen.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Abs. 2 und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter
 werden vom Fakultätsrat der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen
 Fakultät für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit
richtet sich nach der Amtszeit der Studiendekanin/des Studiendekans,
sofern sie/er Mitglied der Abteilung Wirtschaftswissenschaft ist bzw. nach
der Amtszeit der Studienbeauftragten/des Studienbeauftragten der Abteilung
 Wirtschaftswissenschaft. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied
 vorzeitig aus, so wird das Amt für den Rest der Amtszeit durch die
erste/den ersten bzw. zweite Stellvertreterin/zweiten Stellvertreter
ausgeübt.

(5) Der Fakultätsrat wählt aus den Mitgliedern nach Abs. 2 Nr. 1 die Vorsitzende/den
 Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung.

(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder
ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend
ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(7) Entscheidungen des Prüfungsausschusses über Einzelanträge sind
der betroffenen Kandidatin/dem betroffenen Kandidaten unverzüglich
schriftlich mitzuteilen. Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen und
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.