Full text : 2002 (0046)

du

(2) Gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses übersendet
 die Wahlleiterin/der Wahlleiter allen Gewählten ein Exemplar der Wahlniederschrift.


(3) Die Wahl gilt als angenommen, wenn die/der Gewählte nicht innerhalb
einer Woche der Wahlleiterin/dem Wahlleiter unter Angabe wichtiger Gründe
 schriftlich erklärt, dass sie/er die Wahl ablehne. Eine Ablehnung kann
nicht widerrufen werden.

(4) Erkennt die Wahlleiterin/der Wahlleiter die Ablehnung an, so ergänzt
der Wahlausschuss die betreffende Liste der Mitglieder und Stellvertreterinnen
 und Stellvertreter. Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter benachrichtigt
hierauf die/den in der Liste Nächstfolgenden. Absatz 3 gilt entsprechend.

8 15
Bekanntgabe der Gewählten

Unverzüglich nach Ablauf der Frist nach 8 14 Abs. 3 gibt die Wahlleiterin/
der Wahlleiter die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder gegliedert
nach Teilwahlen bekannt.

8 16
Aufbewahren der Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen (insbesondere Protokolle, Bekanntmachungen,
Stimmzettel) sind von der Wahlleiterin/vom Wahlleiter bis zum Ablauf der
Wahlperiode aufzubewahren. Darüber hinaus sind die Wahlunterlagen im
Falle der Wahlanfechtung bis zum Abschluss des Wahlprüfungsverfahrens
aufzubewahren.

8 17
Anfechtung der Wahlen

(1) Jede/Jeder Wahlberechtigte einer Teilwahl kann innerhalb einer Frist
von einer Woche ab dem Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses
seine Teilwahl durch Einspruch anfechten. Der Einspruch ist schriftlich bei
der Wahlleiterin/beim Wahlleiter einzulegen. Er ist zu begründen.
(2) Der Einspruch kann nicht mit der Begründung eingelegt werden, dass
eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter an der Ausübung ihres/seines
Wahlrechts gehindert gewesen sei, weil sie/er keine Wahlbenachrichtigung
erhalten habe oder nicht der richtigen Wählergruppe zugeordnet oder nicht
in ein Wählerverzeichnis eingetragen wurde. Dasselbe gilt, wenn eine
Nichtwahlberechtigte/ein Nichtwahlberechtigter in ein Wählerverzeichnis
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.