du
(2) Gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses übersendet
die Wahlleiterin/der Wahlleiter allen Gewählten ein Exemplar der Wahlniederschrift.
(3) Die Wahl gilt als angenommen, wenn die/der Gewählte nicht innerhalb
einer Woche der Wahlleiterin/dem Wahlleiter unter Angabe wichtiger Gründe
schriftlich erklärt, dass sie/er die Wahl ablehne. Eine Ablehnung kann
nicht widerrufen werden.
(4) Erkennt die Wahlleiterin/der Wahlleiter die Ablehnung an, so ergänzt
der Wahlausschuss die betreffende Liste der Mitglieder und Stellvertreterinnen
und Stellvertreter. Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter benachrichtigt
hierauf die/den in der Liste Nächstfolgenden. Absatz 3 gilt entsprechend.
8 15
Bekanntgabe der Gewählten
Unverzüglich nach Ablauf der Frist nach 8 14 Abs. 3 gibt die Wahlleiterin/
der Wahlleiter die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder gegliedert
nach Teilwahlen bekannt.
8 16
Aufbewahren der Wahlunterlagen
Die Wahlunterlagen (insbesondere Protokolle, Bekanntmachungen,
Stimmzettel) sind von der Wahlleiterin/vom Wahlleiter bis zum Ablauf der
Wahlperiode aufzubewahren. Darüber hinaus sind die Wahlunterlagen im
Falle der Wahlanfechtung bis zum Abschluss des Wahlprüfungsverfahrens
aufzubewahren.
8 17
Anfechtung der Wahlen
(1) Jede/Jeder Wahlberechtigte einer Teilwahl kann innerhalb einer Frist
von einer Woche ab dem Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses
seine Teilwahl durch Einspruch anfechten. Der Einspruch ist schriftlich bei
der Wahlleiterin/beim Wahlleiter einzulegen. Er ist zu begründen.
(2) Der Einspruch kann nicht mit der Begründung eingelegt werden, dass
eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter an der Ausübung ihres/seines
Wahlrechts gehindert gewesen sei, weil sie/er keine Wahlbenachrichtigung
erhalten habe oder nicht der richtigen Wählergruppe zugeordnet oder nicht
in ein Wählerverzeichnis eingetragen wurde. Dasselbe gilt, wenn eine
Nichtwahlberechtigte/ein Nichtwahlberechtigter in ein Wählerverzeichnis