25
+
(5) Über die Zulassung zur MA-Abschlussarbeit entscheidet der Prüfungsausschuss.
Ein Rücktritt nach der Zulassung ist — in der Regel per Internet
— grundsätzlich in dem vom Prüfungsausschuss bekannt gegebenen
Abmeldezeitraum möglich. 8 13 gilt entsprechend. Die Zulassung ist abzulehnen,
wenn
— die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder
— die/der Studierende die wirtschaftswissenschaftliche Diplomvorprüfung,
Diplomprüfung, BA-Prüfung oder MA-Prüfung an einer Universität oder
gleichgestellten Hochschule in Deutschland endgültig nicht bestanden
hat.
8 26
Arten, Vergabe und Anfertigung der MA-Abschlussarbeit
(1) Die MA-Abschlussarbeit soll zeigen, dass die/der Studierende in der
Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Fachgebiet
der Wirtschaftsinformatik mit wissenschaftlichen Methoden selbstständig
zu bearbeiten. Die Frist zur Anfertigung einer MA-Abschlussarbeit
beträgt in der Regel drei Monate.
(2) Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuss die
Bearbeitungszeit ausnahmsweise auf eine Gesamtdauer von fünf Monaten
festlegen, wenn das Thema dieses erfordert und die Themenstellerin/der
Themensteiller zustimmt.
(3) Die Umwandlung einer Dreimonatsarbeit in eine Fünfmonatsarbeit ist
nicht zulässig.
(4) Die Ausrichtung des Themas der MA-Abschlussarbeit soll den fachlichen
Interessen der/des Studierenden Rechnung tragen. Hierzu hat die/
der Studierende unverzüglich nach Zulassung zur Abschlussarbeit mit der/
dem gewählten Themenstellerin/Themensteller Rücksprache zu nehmen.
(5) Das Thema wird der/dem Studierenden vom Prüfungsausschuss mitgeteilt.
(6) Eine Verlängerung der Frist zur Anfertigung einer MA-Abschlussarbeit
ist bei Krankheit oder aus einem vergleichbaren, die Leistungsfähigkeit
der/des Studierenden einschränkenden persönlichen Grund möglich. Die
Gründe sind von ihr/ihm — bei Krankheit unter Vorlage eines amtsärztlichen
Attestes — unverzüglich glaubhaft zu machen. Die Verlängerung der Bear-Deitungsfrist
ist in diesen Fällen nur bis zu einer Woche’ zulässig.