3
Sprache geschrieben werden. Bei der Abgabe der Arbeit hat die/der
Studierende schriftlich zu versichern, dass sie/er die Arbeit — bei Gruppenarbeiten
den entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit — selbstständig
verfasst und keine anderen. als die angegebenen Quellen und
Hilfsmittel benutzt hat.
8 23
Bewertung der BA-Abschlussarbeit
(1) Die BA-Abschlussarbeit wird von zwei Prüferinnen/Prüfer bewertet, von
denen die Erstprüferin/der Erstprüfer zugleich Themenstellerin/Themensteller
ist. Die Erstprüferin/der Erstprüfer erhält zwei Exemplare der Abschlussarbeit.
Ein Exemplar ist nach Durchsicht und Bewertung zusammen
mit einem Gutachten als Korrekturexemplar über die Zweitprüferin/
den Zweitprüfer an den Prüfungsausschuss in der dafür vorgesehenen
Frist zurückzugeben. Das Zweitexemplar verbleibt bei der Themensteljerin/(dem
Themensteller.
(2) Ist die Note der BA-Abschlussarbeit von beiden Prüferinnen/beiden
Prüfern mit mindestens „ausreichend“ bewertet, wird die Gesamtnote der
BA-Abschlussarbeit aus dem Durchschnitt der von beiden Prüferinnen/
Prüfern festzusetzenden Einzelnoten gebildet. Die Note der BA-Abschlussarbeit
ist der/dem Studierenden sobald wie möglich mitzuteilen,
spätestens jedoch drei Monate nach Abgabe der Arbeit.
(3) Der/Dem Studierenden ist Gelegenheit zu geben, über die Beurteilung
Ihrer/ seiner Abschlussarbeit mit der Erstprüferin/dem Erstprüfer oder seiner/seinem
Beauftragten zu sprechen.
(4) Beurteilt eine Prüferin/ein Prüfer die Abschlussarbeit als „nicht ausreichend“
(5,0), so hat der Prüfungsausschuss sie einer/einem von ihm bestimmten
Drittprüferin/Drittprüfer vorzulegen. Innerhalb der Frist von drei
Monaten ist der/dem Studierenden auch mitzuteilen, dass ihre/seine Abschlussarbeit
gemäß Abs. 4 einer Drittprüferin/einem Drittprüfer vorgelegt
worden ist, falls eine/einer der beiden Prüferinnen/Prüfer sie als „nicht ausreichend“
nach 8 9 beurteilt hat. Die drei Prüferinnen/Prüfer legen gemeinsam
die Note fest.
8 24
Prüfungszeugnis, BA-Grad
(1) Hat die/der Studierende die BA-Prüfung bestanden, so erhält sie/er ein
Zeugnis, das von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu