Full text : 2002 (0046)

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Teil II: Prüfungen im Studiengang
Wirtschaftsinformatik — Bachelor of Information Systems (BA)

S 18

Zulassung zu den Prüfungen im ersten Studienabschnitt

(1) Zu den Prüfungen des ersten Studienabschnitts des BA-Studiums kann
nur zugelassen werden, wer als Studierende/Studierender in dem BA-Studiengang
 an der Universität des Saarlandes eingeschrieben ist. Zu den
Prüfungen des ersten Studienabschnitts des BA-Studiums kann nicht zugelassen
 werden, wer eine wirtschaftswissenschaftliche Diplomvorprüfung,
 Diplomprüfung, BA-Prüfung oder MA-Prüfung an einer Universität
oder einer gleichgesteilten Hochschule endgültig nicht bestanden hat.

(2) Zu den Prüfungen des ersten Studienabschnitts des BA-Studiums kann
nur zugelassen werden, wer das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife,
einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife, ein durch Rechtsvorschrift
 oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes
 Zeugnis oder eine fachgebundene Studienberechtigung gemäß
S 82 Abs. 5 UG besitzt.

(3) Die Zulassung zu Prüfungen ist beim Prüfungsausschuss zu beantragen.
 Der Antrag ist innerhalb der vom Prüfungsausschuss ausgehängten
Meldefristen zu stellen. Die Meldetermine und die Einzelheiten des Verfahrens
 werden vom Prüfungsausschuss festgelegt. Über die Zulassung
entscheidet der Prüfungsausschuss oder in dessen Auftrag die/der Prüfungsausschussvorsitzende.


(4) Der Antrag auf Zulassung zu den Prüfungen muss beim Prüfungsausschuss
 in der Regel über Internet gestellt werden. In Ausnahmefällen
kann der Prüfungsausschuss auch schriftliche Anträge zulassen.

S 19

Bestehen des ersten Studienabschnitts des BA-Studiums, Zeugnis

(1) Grundsätzlich gilt, dass der erste Studienabschnitt des BA-Studiums
bestanden ist, wenn sämtliche Prüfungsleistungen gemäß dem Anhang
der Prüfungsordnung mit mindestens „ausreichend“ bewertet sind.

(2) Über den bestandenen ersten Studienabschnitt ist ein Zeugnis auszustellen.
 Das Zeugnis ist von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
 zu unterzeichnen.
            
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