Full text : 2002 (0046)

Va

')

S 15

Einsicht in Prüfungsakten

Nach Bekanntgabe der Noten wird denjenigen Studierenden, deren Prüungsleistung
 mit „nicht ausreichend“ bewertet wurde, auf Antrag Einsicht
n die schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der
Prüferinnen/Prüfer und in die Protokolle der mündlichen Prüfungen gewährt.
 Nach Abschluss des BA-/MA-Studienganges wird jeder/jedem Studierenden
 auf Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Abschluss
 des Prüfungsverfahrens Einsicht in die genannten Unterlagen gewährt.


S 16

Einzelfallentscheidungen, Widerspruchsverfahren

(1) Ablehnende Entscheidungen und andere belastende Verwaltungsakte,
die nach dieser Prüfungsordnung getroffen werden, sind schriftlich zu begründen
 sowie mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Gegen
diese Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach Zugang des
Bescheides Widerspruch beim Prüfungsausschuss eingelegt werden.

(2) Über den Widerspruch entscheidet der Prüfungsausschuss.

8 17

Öffentlichkeit bei mündlichen Prüfungen

Studierende, die sich demnächst der gleichen Prüfung unterziehen wollen,
sowie andere Mitglieder der Hochschule, die ein eigenes berechtigtes
Interesse geltend machen, sind als Zuhörer bei mündlichen Prüfungen
zuzulassen. Dies erstreckt sich nicht auf die Beratung des Prüfungsergebnisses,
 Der Prüfling hat ebenso wie die Prüferin/der Prüfer das Recht, den
Ausschluss der Öffentlichkeit in besonders begründeten Ausnahmefällen
rechtzeitig zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss
 unter Wahrung der Interessen der Prüferin/des Prüfers und aller
Prüflinge derselben Prüfungsgruppe. Um den ordnungsgemäßen Ablauf
der mündlichen Prüfung sicherzustellen, hat die Prüferin/der Prüfer das
Recht, die Öffentlichkeit auch während der Prüfung auszuschließen.
            
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