Full text : 2002 (0046)

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Verstoßes gegen den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung schuldig
gemacht hat, kann von der Fortsetzung der betreffenden Prüfungsleistung
ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Fachprüfung
als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Bis zur Entscheidung des
Prüfungsausschusses setzt der Prüfling die Prüfung fort, es sei denn, dass
nach der Entscheidung der aufsichtführenden Person ein vorläufiger
Ausschluss des Prüflings zur ordnungsgemäßen Weiterführung der
Prüfung unerlässlich ist.

(5) Die Abschlussarbeit im Rahmen des BA- und MA-Studiengangs gilt als
mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn sie nicht fristgerecht eingereicht
 wird oder wenn der Prüfling sich zu ihrer Anfertigung auch anderer
als der angegebenen Hilfsmittel bedient hat.

(6) Ablehnende Entscheidungen sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich
mitzuteilen und zu begründen.

8 14
Berichtigung und Ungültigkeit von Prüfungsergebnissen

(1) Hat der Prüfling bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache
erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss
 die betreffende Note nach 8 13 Abs. 3 berichtigen und
gegebenenfalls die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.


(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht
erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese
Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird
dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Prüfling
die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss
 erneut über die Zulassung und das Bestehen der Prüfung unter
Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die
Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.

(3) Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu
geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls
durch ein neues zu ersetzen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist
auch die Urkunde zum BA bzw. zum MA einzuziehen, wenn die Prüfung
auf Grund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung
 nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn fünf
Jahre seit Erteilung des Prüfungszeugnisses abgelaufen sind.
            
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