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(4) Im zweiten BA-Studienabschnitt kann der Prüfling, spätestens aber im
sechsten Fachsemester, insgesamt bis zu 3 Freiversuche geltend machen.
Hierbei gilt die Wiederholungsprüfung als dem Semester der Lehrveranstaltung
zugehörig. Im MA-Studiengang kann der Prüfling insgesamt bis zu
4 Freiversuche geltend machen. Hierbei gilt die Wiederholungsprüfung als
dem Semester der Lehrveranstaltung zugehörig.
(5) Bei länger währender Krankheit oder in anderen begründeten Fällen
kann der Prüfungsausschuss ausnahmsweise im Einzelfall auf Antrag eine
Übertragung von Freiversuchen auf spätere Semester bewilligen.
(6) Die Abschlussarbeiten sind von. der Freiversuchsregelung ausgeschlossen.
Für sie gelten die Regelungen entsprechend 8 11 Abs. 6 und
Abs. 7.
8 13
Versäumnis, Rücktritt, Krankheit, Täuschung,
Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs
(1) Studienbegleitende BA- und MA-Prüfungsleistungen, Abschlussarbeiten
im Rahmen der Prüfung zum BA und MA und sonstige Prüfungsleistungen
gelten als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn der Prüfling
Ohne triftige Gründe
- Zu einem Prüfungstermin nicht erscheint,
- nach Beginn der Prüfung von der Prüfung zurücktritt.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe
müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und
glaubhaft gemacht werden; andernfalls gilt die betreffende Prüfungsleistung
als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Eine Exmatrikulation und
eine Beurlaubung als solche sind keine triftigen Gründe. Bei Krankheit ist
ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Das amtsärztliche Attest muss die
voraussichtliche Dauer der Prüfungsunfähigkeit bescheinigen.
(3) Auf Antrag ermöglicht der Prüfungsausschuss die Inanspruchnahme
der gesetzlichen Mutterschutzfristen, der Fristen des Erziehungsurlaubs
sowie die Berücksichtigung von Familienpflichten (Erziehung eines minderjährigen
Kindes sowie die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger).
(4) Versucht der Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch
Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen,
gilt die betreffende Prüfungsleistung bzw. die Abschlussarbeit im BA- und
MA-Studiengang als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Wer sich eines