Full text : 2002 (0046)

&
u 7

Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter
dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung
gestrichen.

(7) Prüfungen, die an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im
Ausland im Rahmen des MA-Studienganges abgelegt wurden, werden entsprechend
 8 6 Abs. 3 angerechnet.

8 10
Bestehen der BA- und der MA-Prüfung

(1) Für jede Studierende/jeden Studierenden wird bei der Meldung für die
Prüfungen zum zweiten Studienabschnitt des BA-Studienganges und zum
MA-Studiengang je ein Creditpointkonto angelegt.

(2) Sämtliche studienbegleitenden Prüfungsleistungen werden aufgrund
des Umfangs der zugrundeliegenden Module und Lehrveranstaltungen
entsprechend dem Anhang der Prüfungsordnung mit CP bewertet. CP werden
 nur für bestandene Prüfungsleistungen vergeben.

(3) Eine studienbegleitende Prüfungsleistung, ausgenommen das Seminar,
 kann maximal mit neun CP bewertet werden.

(4) Die BA-Prüfung ist bestanden, wenn die/der Studierende den ersten
und zweiten BA-Studienabschnitt und die BA-Abschlussarbeit erfolgreich
abgeschlossen und dabei mindestens im zweiten BA-Studienabschnitt 90
CP auf ihrem/seinem Creditpointkonto angesammelt hat. Die MA-Prüfung
st bestanden, wenn die/der Studierende die MA-Abschlussarbeit erfolgreich
 abgeschlossen sowie insgesamt mindestens 121,5 CP auf ihrem/seinem
 Creditpointkonto angesammelt hat. Näheres regelt der Anhang der
Prüfungsordnung.

s 11
Nichtbestehen von Prüfungsleistungen,
Wiederholungsmöglichkeiten im BA- und MA-Studiengang

(1) Für jede Studierende/jeden Studierenden wird bei der Meldung für die
Prüfungen zum zweiten Studienabschnitt des BA-Studiengangs und zum
MA-Studiengang je ein Maluspunktekonto angelegt.

(2) Die Maluspunkte pro Prüfungsleistung entsprechen dem Wert ihrer CP.

(3) Wer in der Wiederholungsprüfung die Note „nicht ausreichend“ erzielt
und keinen Freiversuch gemäß 8 12 geltend macht, erhält Maluspunkte.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.