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mäß 8 7 Abs. 5 von einer Prüferin/einem Prüfer nach Anhörung der Beisitzerin/des
Beisitzers.
(2) Für die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen sind die Notenziffern
1 bis 5 zu verwenden, die von den jeweiligen Prüferinnen/Prüfern zur
Differenzierung um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden können; dabei sind
die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 ausgeschlossen.
(3) Im Einzelnen sind für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen
folgende Noten zu verwenden:
1,0 / 1,3 sehr gut
1,7/2,0/2,3 gut
2,77/3,073,3 befriedigend
37/4.0
ausreichend
3
)
nicht ausreichend
Eine hervorragende Leistung
Eine Leistung, die erheblich über den
durchschnittlichen Anforderungen liegt
Eine Leistung, die in jeder Hinsicht
durchschnittlichen Anforderungen entspricht
Eine Leistung, die trotz ihrer Mängel
noch den Mindestanforderungen
genügt
Eine Leistung, die wegen erheblicher
Mängel den Anforderungen nicht mehr
genügt
(4) Die Prüfungsleistung gilt dann als bestanden, wenn beide Prüferinnen/
Prüfer die Leistung mit mindestens „ausreichend“ bewerten. Ist an der Bewertung
einer Prüfungsleistung mehr als eine Prüferin/ein Prüfer beteiligt,
so errechnet sich die Note der Prüfungsleistung aus dem Durchschnitt der
festgesetzten Einzelnoten, soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt
ist.
(5) In den Zeugnissen für den BA und den MA werden die Noten um einen
entsprechenden Grad gemäß Abs. 6 ergänzt.
(6) Die Gesamtnote lautet bei einem Durchschnitt von:
1,0 bis einschließlich 1,5 Sehr gut
Grad: A (very good)
Grad: B (good)
über 1,5 bis einschließlich 2,5 Gut
über 2,5 bis einschließlich 3,5 Befriedigend
Grad: C (satisfactory)
über 3,5 bis einschließlich 4.0 Ausreichend Grad: D (sufficient)