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Durchführung der Prüfungen
(1) Klausurarbeiten als Prüfungsleistungen haben eine Bearbeitungsdauer
von mindestens 60 Minuten. Im ersten Studienabschnitt des BA-Studiums
beträgt die Bearbeitungsdauer einer Klausurarbeit in der Regel 120 Minuten;
in Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungsdauer
bis auf 180 Minuten verlängern.
(2) Die mündliche Fachprüfung soll als Einzel- oder Gruppenprüfung
durchgeführt werden. Sie dauert mindestens 15 Minuten, höchstens 30
Minuten je Studierenden.
(3) Der Prüfungsausschuss teilt dem Prüfling die Ergebnisse der Fachorüfungen
des laufenden Prüfungstermins verbindlich mit.
(4) Zu jeder Lehrveranstaltung des zweiten Studienabschnittes des BA-Studienganges
und zu jeder Lehrveranstaltung des MA-Studienganges
werden in der Regel eine Prüfung und eine Wiederholungsprüfung angeboten.
Die Prüfungen finden im Semester der Lehrveranstaltung, die Wiederholungsprüfungen
finden in der Regel jeweils vor Beginn der Lehrveranstaltungen
des darauffolgenden Semesters statt. Wer in der ersten Prüfung
die Note „ausreichend“ (4,0) oder besser erzielt hat, kann an der
Wiederholungsprüfung nicht teilnehmen, sofern er nicht in der ersten
Prüfung einen Freiversuch gemäß $& 12 geltend gemacht hat. Wer in der
ersten Prüfung die Note „nicht ausreichend“ (5,0) erzielt hat, muss an der
Wiederholungsprüfung teilnehmen.
5) Wer in der ersten Prüfung oder in der Wiederholungsprüfung die Note
‚ausreichend“ (4,0) oder besser erzielt hat, erhält Creditpoints. Die Anzahl
der Creditpoints entspricht dem 1,5-fachen der Anzahl der Semesterwochenstunden
der entsprechenden Lehrveranstaltung (Vorlesung und
Übung).
(6) Wer in der Wiederholungsprüfung die Note „nicht ausreichend“ (5,0)
erzielt und keinen Freiversuch gemäß 8 12 geltend macht, erhält Maluspunkte.
Die Anzahl der Maluspunkte entspricht der Anzahl der in der betreffenden
Lehrveranstaltung erzielbaren Creditpoints.
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Bewertung von Prüfungsleistungen
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen und für die Ab-Schlussarbeit
werden unbeschadet der Regelung in 8 6 Abs. 6, sowie 8 23
Abs. 4 und 8 27 von jeweils zwei Prüferinnen/Prüfern festgesetzt oder ge-