300 —
(5) Eine mündliche Prüfung findet vor zwei Prüferinnen/Prüfern oder einer
Prüferin/einem Prüfer und einer/einem sachkundigen Beisitzenden als
Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung für bis zu vier Studierende gleichzeitig
statt. Die/Der Beisitzende ist vor der Notenfestsetzung zu hören. Die
Dauer der Prüfung ist im 8 8 festgelegt. Die wesentlichen Gegenstände der
Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistung sind in einem Protokoll
festzuhalten. Es ist von den Prüferinnen/Prüfern oder der Prüferin/dem
Prüfer und der/dem Beisitzenden zu unterschreiben.
(6) Eine Hausarbeit umfasst eine eigenständige schriftliche Auseinandersetzung
mit einem fachspezifischen oder fächerübergreifenden Probiem
unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Literatur.
(7) Gegenstand eines mündlichen Vortrags ist die Darstellung einer in der
Regel schriftlich vorliegenden Ausarbeitung und die Vermittlung ihrer Ergebnisse
mit einer anschließenden Diskussion.
(8) Die Studierenden sollen auch befähigt werden, selbstständig und im
Zusammenwirken mit anderen Personen wissenschaftliche Erkenntnisse
zu gewinnen und zu dokumentieren sowie deren Bedeutung für die Gesellschaft
und die berufliche Praxis zu erkennen. Hierzu sollen geeignete
Arten von Prüfungsleistungen in Form einer Gruppenarbeit zugelassen
werden. Der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der/des einzelnen
Studierenden muss die an die Prüfung zu stellenden Anforderungen
erfüllen sowie als individuelle Prüfungsleistung deutlich abgrenzbar und für
sich bewertbar sein.
(9) Der Prüfungsausschuss legt die Zeiträume für die Abnahme der mündichen
Prüfungen und der schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Ausund
Abgabezeiten für die übrigen termingebundenen Prüfungsleistungen
fest. Der Prüfungsausschuss informiert die Studierenden rechtzeitig über
Art und Anzahl der zu erbringenden Leistungen und über die Termine, zu
denen sie zu erbringen sind. Er kann Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2
auf die Prüferin/den Prüfer übertragen.
(10) Macht der Prüfling durch ein amtsärztliches Zeugnis glaubhaft, dass
er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung
nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen
Form abzulegen, ist ihm durch den Beschluss des
Prüfungsausschusses zu ermöglichen, gleichwertige Prüfungsleistungen
in anderer Form zu erbringen.