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(5) Für die Prüferin/Prüfer und Beisitzerin/Beisitzer gilt 8 4 Abs. 10 entsprechend.
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Anrechnung von Studienleistungen, Prüfungsleistungen und
Studienzeiten
(1) Studienzeiten im Studiengang Wirtschaftsinformatik sowie die für den
Studiengang einschlägigen Bestandteile eines wirtschaftswissenschaftlichen
oder Informatik-Studiums an anderen Universitäten oder gleichgestellten
Hochschulen in Deutschland sowie die dabei erbrachten Studienund
Prüfunasleistungen werden angerechnet.
(2) Für eine an einer deutschen Universität oder gleichgestellten Hochschule
bestandene wirtschaftsinformatische Diplomprüfung (einschließlich
der Diplomarbeit) gilt im Rahmen eines Folgeexamens im MA-Studiengang,
dass bis zu 36 Creditpoints sowie die Diplomarbeit angerechnet werden.
Die Anrechnung erfolgt auf Antrag der Studentin/des Studenten. Wird
die Anrechnung der Diplomarbeit beantragt, ist sie auf der Grundlage dieser
Prüfungsordnung neu zu beurteilen.
(3) Studienzeiten sowie die dabei erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen
in Studiengängen an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen
im Ausland werden angerechnet, soweit ein fachlich gleichartiges
und wissenschaftlich gleichwertiges Studium festgestellt wird. Für die Feststellung
der Gleichwertigkeit eines ausländischen Studienganges sind die
von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz
gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder andere zwischenstaatliche Vereinbarungen
maßgebend. Soweit Vereinbarungen nicht vorliegen oder
eine weiterreichende Anrechnung beantragt wird, entscheidet der Prüfungsausschuss
über die Gleichwertigkeit. Zur Aufklärung der Sach- und
Rechtslage kann eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches
Bildungswesen eingeholt werden. Abweichende Anrechnungsbestimmungen
auf Grund von. Vereinbarungen mit ausländischen Hochschulen bleiben
unberührt.
(4) Leistungsnachweise, die nicht an Universitäten und nicht an gleichgestellten
Hochschulen erworben wurden, werden grundsätzlich nicht angerechnet.
Den Absolventinnen/Absolventen der staatlichen und staatlich
anerkannten Fachhochschulen können mit Genehmigung des Prüfungsausschusses
Prüfungsleistungen erlassen werden, wenn bereits ein abgeschlossenes
Fachhochschulstudium vorliegt. Anträge auf Anrechnung von
Studien- und Prüfungsleistungen sind innerhalb des ersten Semesters an