Full text : 2002 (0046)

*)

(5) Für die Prüferin/Prüfer und Beisitzerin/Beisitzer gilt 8 4 Abs. 10 entsprechend.


S6
Anrechnung von Studienleistungen, Prüfungsleistungen und
Studienzeiten

(1) Studienzeiten im Studiengang Wirtschaftsinformatik sowie die für den
Studiengang einschlägigen Bestandteile eines wirtschaftswissenschaftlichen
 oder Informatik-Studiums an anderen Universitäten oder gleichgestellten
 Hochschulen in Deutschland sowie die dabei erbrachten Studienund
 Prüfunasleistungen werden angerechnet.

(2) Für eine an einer deutschen Universität oder gleichgestellten Hochschule
 bestandene wirtschaftsinformatische Diplomprüfung (einschließlich
der Diplomarbeit) gilt im Rahmen eines Folgeexamens im MA-Studiengang,
 dass bis zu 36 Creditpoints sowie die Diplomarbeit angerechnet werden.
 Die Anrechnung erfolgt auf Antrag der Studentin/des Studenten. Wird
die Anrechnung der Diplomarbeit beantragt, ist sie auf der Grundlage dieser
 Prüfungsordnung neu zu beurteilen.

(3) Studienzeiten sowie die dabei erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen
 in Studiengängen an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen
 im Ausland werden angerechnet, soweit ein fachlich gleichartiges
und wissenschaftlich gleichwertiges Studium festgestellt wird. Für die Feststellung
 der Gleichwertigkeit eines ausländischen Studienganges sind die
von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz
gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder andere zwischenstaatliche Vereinbarungen
 maßgebend. Soweit Vereinbarungen nicht vorliegen oder
eine weiterreichende Anrechnung beantragt wird, entscheidet der Prüfungsausschuss
 über die Gleichwertigkeit. Zur Aufklärung der Sach- und
Rechtslage kann eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches
Bildungswesen eingeholt werden. Abweichende Anrechnungsbestimmungen
 auf Grund von. Vereinbarungen mit ausländischen Hochschulen bleiben
 unberührt.

(4) Leistungsnachweise, die nicht an Universitäten und nicht an gleichgestellten
 Hochschulen erworben wurden, werden grundsätzlich nicht angerechnet.
 Den Absolventinnen/Absolventen der staatlichen und staatlich
anerkannten Fachhochschulen können mit Genehmigung des Prüfungsausschusses
 Prüfungsleistungen erlassen werden, wenn bereits ein abgeschlossenes
 Fachhochschulstudium vorliegt. Anträge auf Anrechnung von
Studien- und Prüfungsleistungen sind innerhalb des ersten Semesters an
            
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