Full text : 2002 (0046)

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der/dem jeweiligen Dozentin/Dozenten die angebotenen Lehrveranstaltungen
 den Prüfungsfächern zu.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme
 von Prüfungen beizuwohnen.

(10) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreteinnen/Stellvertreter
 unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie
nicht im Öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende/den
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu veroflichten.


(11) Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses ist das Prüfungssekretariat
der Abteilung Wirtschaftswissenschaft der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen
 Fakultät.

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Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuss bestimmt die Prüferinnen/Prüfer. Er kann die
Bestimmung der/dem Vorsitzenden übertragen.

2) Zu Prüferinnen/Prüfern sind zuständige Professorinnen/Professoren
und Hochschuldozentinnen/Hochschuldozenten zu. bestimmen. Der Prüungsausschuss
 kann weiterhin zuständige entpflichtete oder in den Ruhestand
 versetzte Professorinnen/Professoren, Honorarprofessorinnen/
Honorarprofessoren, Privatdozentinnen/Privatdozenten, außerplanmäßige
Professorinnen/Professoren und die Lehrkräfte für besondere Aufgaben
der Abteilung Wirtschaftswissenschaft sowie die auf Dauer zur Unterstützung
 der Abteilung in der Lehre bestellten wissenschaftlichen Beaminnen/Beamten
 und Angestellten zu Prüferinnen/Prüfern bestellen. In besonderen
 Fällen kann der Prüfungsausschuss Oberassistentinnen/Oberassistenten,
 wissenschaftliche Assistentinnen/Assistenten, wissenschaftliche
 Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sowie Lehrbeauftragte für den Bereich
des Lehrauftrages zu Prüferinnen/Prüfern bestellen.

(3) Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses trägt dafür Sorge, dass
den Prüflingen die Namen der Prüferinnen/Prüfer rechtzeitig bekannt gegeben
 werden.

(4) Zur Beisitzerin/Zum Beisitzer darf nur ein Mitglied der Universität bestellt
 werden, das die Diplomprüfung oder einen Masterabschluss in einem
für das Prüfungsfach einschlägigem wissenschaftlichen Studiengang an
ainer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule oder eine vergleichbare
 Prüfung abgelegt hat.
            
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