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(2) Jede/Jeder Wahlberechtigte hat höchstens so viele Stimmen, wie
Kandidatinnen/Kandidaten zu wählen sind, aber pro Kandidatin/Kandidat
nur eine Stimme.
(3) Ungültig sind Stimmzettel:
1. die den Erfordernissen dieser Wahlordnung nicht entsprechen,
2. aus denen sich der Wille der Wählerin/des Wählers nicht zweifelsfrei
ergibt,
3. die nicht im Wahlumschlag abgegeben wurden,
4. die mit Zusätzen versehen sind,
5. auf denen mehr Namen als geboten gekennzeichnet sind; ist eine Kandidatin/ein
Kandidat mehr als einmal gekennzeichnet, gilt dies als einfache
Kennzeichnung.
(4) Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter trifft Vorkehrungen, dass die Wählerin/
der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und
in den Wahlumschlag legen kann.
Für die Aufnahme der Wahlumschläge sind Wahlurnen zu verwenden. Vor
Beginn der Stimmabgabe hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter oder ein Mitglied
des Wahlausschusses festzustellen, dass die Wahlurnen leer sind.
Sie sind danach zu verschließen. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Wahlumschläge
nicht vor Öffnung der Wahlurne entnommen werden können.
(5) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens
zwei mit der Durchführung der Wahl beauftragte Personen im Wahlraum
anwesend sein (8 3 Abs. 3).
(6) Vor Einwurf des Wahlumschlages in die Wahlurne ist festzustellen, ob
die Wählerin/der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Die Wählerin/Der
Wähler hat sich erforderlichenfalis zu legitimieren. Die Ausübung
des Wahlrechts wird im Wählerverzeichnis vermerkt.
8 11
Stimmabgabe durch Brief
(1) Stellt eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter einen Antrag auf Übersendung
oder Aushändigung von Unterlagen für die Stimmabgabe durch
Brief, so erhält sie/er von der Wahlleiterin/vom Wahlleiter
1. den Stimmzettel,
2. den Wahlumschlag mit Siegelmarke,
3. den Vordruck für eine eidesstattliche Erklärung gemäß Absatz 3,
4. einen Freiumschlag mit Vermerk „Wahlbrief“.