Full text : 2002 (0046)

300 —

senschaftlichen Hochschule abgeschlossen hat. Der/die Beauftragte der
Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät für den Aufbaustudiengang
 Europäische Wirtschaft (Fakultätsbeauftragter/Fakultätsbeauftragte)
kann Ausnahmen zulassen; gegebenenfalls kann eine Überprüfung wirtschaftswissenschaftlicher
 Kenntnisse gefordert werden. An anderen Hochschulen
 oder im Rahmen von Fernstudien zurückgelegte Aufbaustudienzeiten
 und dort erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen können anerkannt
 werden, soweit sie gleichwertig sind. Über die Gleichwertigkeit entscheidet
 der/die Fakultätsbeauftragte.

(2) Ausreichende Kenntnisse der deutschen und englischen Sprache sind
nachzuweisen. Französische Sprachkenntnisse sind erwünscht.

Ss 4

Der/die Fakultätsbeauftragte bestimmt, in welcher Form die in 8 3 genannten
 Nachweise geführt werden können. Wird eine Prüfung anberaumt, so
ist das Verfahren dieser Prüfung rechtzeitig vor Beginn der Lehrveranstaltungen
 bekanntzugeben.

do

3

Die Lehrveranstaltungen des Studiengangs werden im Allgemeinen in
deutscher oder englischer Sprache abgehalten. Sie können auch in einer
anderen Sprache angeboten werden.

S

3

Der Studiengang umfasst ein Jahr.

)

(1) Das Studienprogramm gliedert sich in Grundkurse, Spezialkurse und
eine Abschlussarbeit.

(2) Die Grundkurse erstrecken sich auf

a) Volkswirtschaftliche Fragen der Integration

bp) Betriebswirtschaftliche Fragen der Integration

c) Politik und Geschichte der Integration

Ad) Institutionelles Europarecht

(wenigstens
3 Leistungspunkte)
(wenigstens
3 Leistungspunkte)
(wenigstens
3 Leistungspunkte)
(wenigstens
3 Leistungspunkte)
            
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