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senschaftlichen Hochschule abgeschlossen hat. Der/die Beauftragte der
Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät für den Aufbaustudiengang
Europäische Wirtschaft (Fakultätsbeauftragter/Fakultätsbeauftragte)
kann Ausnahmen zulassen; gegebenenfalls kann eine Überprüfung wirtschaftswissenschaftlicher
Kenntnisse gefordert werden. An anderen Hochschulen
oder im Rahmen von Fernstudien zurückgelegte Aufbaustudienzeiten
und dort erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen können anerkannt
werden, soweit sie gleichwertig sind. Über die Gleichwertigkeit entscheidet
der/die Fakultätsbeauftragte.
(2) Ausreichende Kenntnisse der deutschen und englischen Sprache sind
nachzuweisen. Französische Sprachkenntnisse sind erwünscht.
Ss 4
Der/die Fakultätsbeauftragte bestimmt, in welcher Form die in 8 3 genannten
Nachweise geführt werden können. Wird eine Prüfung anberaumt, so
ist das Verfahren dieser Prüfung rechtzeitig vor Beginn der Lehrveranstaltungen
bekanntzugeben.
do
3
Die Lehrveranstaltungen des Studiengangs werden im Allgemeinen in
deutscher oder englischer Sprache abgehalten. Sie können auch in einer
anderen Sprache angeboten werden.
S
3
Der Studiengang umfasst ein Jahr.
)
(1) Das Studienprogramm gliedert sich in Grundkurse, Spezialkurse und
eine Abschlussarbeit.
(2) Die Grundkurse erstrecken sich auf
a) Volkswirtschaftliche Fragen der Integration
bp) Betriebswirtschaftliche Fragen der Integration
c) Politik und Geschichte der Integration
Ad) Institutionelles Europarecht
(wenigstens
3 Leistungspunkte)
(wenigstens
3 Leistungspunkte)
(wenigstens
3 Leistungspunkte)
(wenigstens
3 Leistungspunkte)