Full text : 2002 (0046)

N)

(4) Die Ordnung über die Bildung einer Besonderen Gliederung (8& 20
Abs. 4 KhG) kann vorsehen, dass die der Gliederung zugeordneten Mitarbeiterinnen
 und Mitarbeiter wahlrechtlich einem Fachbereich zugeordnet
werden.

(5) Die wahlrechtliche Zugehörigkeit oder Zuordnung zu einer Wählergruppe
 und zu einem Fachbereich soll zu Beginn der Mitgliedschaft von
der Wahlleiterin/vom Wahlleiter festgestellt werden. Über Zweifelsfälle entscheidet
 die Rektorin/der Rektor nach Anhörung der/des Betroffenen.

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Bewerbungen, Wahlvorschläge, Stimmzettel

(1) Bewerbungen und Wahlvorschläge sind spätestens eine Woche nach
Vorliegen der berichtigten Wählerverzeichnisse schriftlich bei der Wahlleiterin/beim
 Wahlleiter einzureichen. Dem Wahlvorschlag muss eine
schriftliche Einverständniserklärung der Bewerberin/des Bewerbers bzw.
der/des Vorgeschlagenen beigefügt sein.

(2) Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der vorliegenden
Bewerbungen und Wahlvorschläge; sie werden nur berücksichtigt, wenn
die Voraussetzungen des Abs. 1 sowie des 8 7 Abs. 1 und 2 erfüllt sind.

(3) Bewerbungen und Wahlvorschläge werden für jede Teilwahl in der Reihenfolge
 ihres Eingangs nummeriert. Die zugelassenen Bewerbungen und
Wahlvorschläge werden von der Wahlleiterin/vom Wahlleiter spätestens
eine Woche vor dem ersten Tag der Stimmabgabe bekannt gemacht.

(4) Auf den Stimmzetteln werden die Bewerberinnen und Bewerber bzw.
Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. Auf einem
Stimmzettel darf eine Bewerberin/ein Bewerber nur einmal aufgeführt sein.

(5) Wird ein Wahlvorschlag zurückgewiesen oder eine Bewerberin/ein Bewerber
 gestrichen, so sind diese Entscheidungen allen Vorgeschlagenen
bzw. Bewerberinnen und Bewerbern unverzüglich von der Wahlleiterin/
vom Wahlleiter mitzuteilen.

8 10
Ausübung des Wahlrechts, Wahlhandlung

(1) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag
 ausgeübt. Alle Stimmzettel für eine Teilwahl müssen die gleiche
Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben; entsprechendes
gilt für die Wahlumschläge.
            
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