Full text : 2002 (0046)

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(2) Die in Absatz 1 genannte Notenskala wird in jedes Zeugnis eingetragen.


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(1) Eine Prüfung gilt- als nicht bestanden, wenn der/die Studierende zu
einem. Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn
er/sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.


(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe
müssen dem/der Fakultätsbeauftragten unverzüglich schriftlich angezeigt
und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des/der Studierenden kann
die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Als wichtiger Grund
gilt auch die Krankheit eines von einem/einer Studierenden überwiegend
allein zu versorgenden Kindes. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein
neuer Termin anberaumt. .

(3) Versucht ein Studierender/eine Studierende, das Ergebnis einer Prüfungsleistung.
 durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel
 zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfung als nicht bestanden. Ein
Studierender/eine Studierende, der/die den ordnungsgemäßen Ablauf der
Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer/der jeweiligen Prüferin oder
Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen
 werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als
nicht bestanden. Wird der/die Studierende von der weiteren Erbringung der
Prüfungsleistungen ausgeschlossen, kann er/sie verlangen, dass diese
Entscheidung von dem/der Fakultätsbeauftragten überprüft wird.

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HH
vo

(1) Die Magisterurkunde wird im Namen der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen
 Fakultät von dem/der Dekan/in ausgestellt und unterzeichnet.


(2) Sie weist die Ergebnisse der einzelnen Prüfungen, Gegenstand und
Ergebnis der Abschlussarbeit und das Gesamtergebnis aus. Das Gesamtergebnis
 entspricht dem gewichteten Durchschnitt der Ergebnisse der einzelnen
 Prüfungen (45 Leistungspunkte) und der Abschlussarbeit (15
Leistungspunkte). Es wird auf eine Dezimalstelle errechnet und ausgewie-Sen.
 Für die Zuordnung der Notenstufen „befriedigend” und besser ($ 4
Absatz 1) werden an den Grenzen der Notenstufen Dezimalwerte von 0,5
an aufgerundet.
            
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