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einem/einer Prüfer/Prüferin in Gegenwart eines/r sachkundigen Beisitzers/
Beisitzerin abgenommen werden. Eine/r der Prüfer/Prüferinnen ist der/die
Dozentin, der/die den Kurs veranstaltet hat. Als Beisitzer soll ein wissenschaftlicher
Mitarbeiter/eine wissenschaftliche Mitarbeiterin herangezogen
Nerden.
(6) Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note „ausreichend”
(8 4 Absatz 1) bewertet wurde. Weichen die Bewertungen der beiden
Prüfer/Prüferinnen voneinander ab, entscheidet der/die jeweilige Fakultätsbeauftragte
in den Grenzen der Bewertung der beiden Prüfer/Prüferinnen.
(7) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf Teilnehmer/Teilnehmerinnen
des in 8 1 Absatz 1 bezeichneten Aufbaustudiengangs
beschränkt werden. Sie ist auf Wunsch des/der Studierenden auszuschließen.
Über die Prüfung wird ein Protokoll gefertigt.
(8) Die jeweiligen Teilergebnisse der zu bestehenden Kurse sind dem/der
Studierenden in angemessener Zeit nach Ablauf des jeweiligen Kurses bekanntzugeben.
(9) Die Regelstudienzeit zur Erlangung des in 8 1 Absatz 2 bezeichneten
Magisterabschlusses umfasst zwei Semester. Auf Antrag ermöglicht der/
die Fakultätsbeauftragte die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutter-Sschutzfristen,
der Fristen des Erziehungsurlaubs und die Wahrnehmung
von Familienpflichten.
(10) In begründeten Fällen können auf Antrag die nach 8 3 Absatz 1 erforderlichen
Leistungen in einem Zeitraum von insgesamt bis zu 4 Jahren
erbracht werden (berufsbegleitendes Studium). Eine Studienzeit von zwei
Jahren soll jedoch nicht überschritten werden.
(11) Nach Mitteilung des Gesamtergebnisses der Prüfungen und der Abschlussarbeit
kann der/die Studierende auf Antrag die Prüfungsakten einsehen.
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(1) Für die Bewertungen der Leistungen gelten die folgenden Noten:
ausgezeichnet 20-19 Punkte
sehr gut 18-17 Punkte
gut 16-15 Punkte
befriedigend 14-12 Punkte
ausreichend 11-10 Punkte
weniger als 10 Punkte