Full text : 2002 (0046)

2096 —

einem/einer Prüfer/Prüferin in Gegenwart eines/r sachkundigen Beisitzers/
Beisitzerin abgenommen werden. Eine/r der Prüfer/Prüferinnen ist der/die
Dozentin, der/die den Kurs veranstaltet hat. Als Beisitzer soll ein wissenschaftlicher
 Mitarbeiter/eine wissenschaftliche Mitarbeiterin herangezogen
Nerden.

(6) Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note „ausreichend”
 (8 4 Absatz 1) bewertet wurde. Weichen die Bewertungen der beiden
 Prüfer/Prüferinnen voneinander ab, entscheidet der/die jeweilige Fakultätsbeauftragte
 in den Grenzen der Bewertung der beiden Prüfer/Prüferinnen.


(7) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf Teilnehmer/Teilnehmerinnen
 des in 8 1 Absatz 1 bezeichneten Aufbaustudiengangs
 beschränkt werden. Sie ist auf Wunsch des/der Studierenden auszuschließen.
 Über die Prüfung wird ein Protokoll gefertigt.

(8) Die jeweiligen Teilergebnisse der zu bestehenden Kurse sind dem/der
Studierenden in angemessener Zeit nach Ablauf des jeweiligen Kurses bekanntzugeben.


(9) Die Regelstudienzeit zur Erlangung des in 8 1 Absatz 2 bezeichneten
Magisterabschlusses umfasst zwei Semester. Auf Antrag ermöglicht der/
die Fakultätsbeauftragte die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutter-Sschutzfristen,
 der Fristen des Erziehungsurlaubs und die Wahrnehmung
von Familienpflichten.

(10) In begründeten Fällen können auf Antrag die nach 8 3 Absatz 1 erforderlichen
 Leistungen in einem Zeitraum von insgesamt bis zu 4 Jahren
erbracht werden (berufsbegleitendes Studium). Eine Studienzeit von zwei
Jahren soll jedoch nicht überschritten werden.

(11) Nach Mitteilung des Gesamtergebnisses der Prüfungen und der Abschlussarbeit
 kann der/die Studierende auf Antrag die Prüfungsakten einsehen.


S 4

(1) Für die Bewertungen der Leistungen gelten die folgenden Noten:
ausgezeichnet 20-19 Punkte
sehr gut 18-17 Punkte
gut 16-15 Punkte
befriedigend 14-12 Punkte
ausreichend 11-10 Punkte
weniger als 10 Punkte
            
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