Full text : 2002 (0046)

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Die Erteilung des Grades eines Magister rerum oeconomicarum (Master of
Business Administration/Diplöme d’Etudes Superieures de Gestion) setzt
die erfolgreiche Teilnahme an dem in 8 1 Absatz 1 genannten Studiengang
voraus. An anderen Hochschulen oder im Rahmen von Fernstudien zurückgelegte
 Aufbaustudienzeiten und dort erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen
 können anerkannt werden, soweit sie gleichwertig sind.
Über die Gleichwertigkeit entscheidet der/die Fakultätsbeauftragte.

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(1) Die Teilnahme an dem in 8 1 Absatz 1 bezeichneten Aufbaustudiengang
 ist erfolgreich, wenn der/die Studierende im Laufe des Studienjahres
über wenigstens 12 Leistungspunkte in Grundkursen und wenigstens 33
Leistungspunkte in Spezialkursen jeweils eine Prüfung bestanden sowie
aine dreimonatige Abschlussarbeit (15 Leistungspunkte) erfolgreich absolviert
 und die Ergebnisse dieser Arbeit im Rahmen eines Seminars präsentiert
 hat. Die Begutachtung der Abschlussarbeit muss spätestens nach drei
Monaten abgeschlossen sein.

(2) Die Grundkurse erstrecken sich auf

1. Volkswirtschaftliche Fragen der Integration
2. Betriebswirtschaftliche Fragen der Integration
3. Politik und Geschichte der Integration
4. Institutionelles Europarecht

Die Spezialkurse befassen sich mit aktuellen Einzelfragen der wirtschaftlichen
 Integration. Sie werden in der Regel in zusammenhängenden Studienblöcken
 angeboten, Themen der Spezialkurse bilden den Gegenstand
der zu erbringenden Abschlussarbeit.

(3) In den Grundkursen sind insgesamt vier, in den Spezialkursen sind insgesamt
 elf Prüfungen abzulegen.

(4) Die Prüfungen können mündlich oder schriftlich abgenommen werden.
Mündliche Prüfungen dauern für jeden Studierenden/jede Studierende
etwa 15 Minuten. Als schriftliche Prüfungsleistung sind Aufsichtsarbeiten
anzufertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt 120 Minuten. Alternative Prüfungsverfahren
 sind nach Absprache mit dem/der Fakultätsbeauftragten
zulässig (z. B. Planspiele, Hausarbeiten, Fallstudien etc.).

(5) Schriftliche Prüfungen sollen von zwei Prüfern/Prüferinnen bewertet
und mündliche Prüfungen sollen von zwei Prüfern/Prüferinnen oder von
            
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