Full text : 2002 (0046)

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(4) Über den Einspruch entscheidet die Wahlleiterin/der Wahlleiter nach
Anhörung des Wahlausschusses. Sie/Er teilt ihre/seine Entscheidung der/
dem Einsprucherhebenden und ggf. der/dem Betroffenen schriftlich mit.
Die Entscheidung ist zu begründen. Wird dem Einspruch stattgegeben, so
ist das Wählerverzeichnis zu berichtigen.

(5) Die Wählerverzeichnisse werden nach Entscheidung über alle Einsprüche
 spätestens eine Woche nach Ablauf der Einspruchsfrist in berichtigter
 Form abgeschlossen. Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter gibt den Abschluss
 der Wählerverzeichnisse innerhalb der Frist nach Satz 1 durch
Aushang bekannt.

(6) Die Wählerverzeichnisse können bis zum Tage der ersten Stimmabgabe
 von der Wahlleiterin/vom Wahlleiter berichtigt und ergänzt werden,
wenn sie offensichtliche Fehler, Unstimmigkeiten oder Schreibversehen
enthalten. Änderungen sind als solche kenntlich zu machen und mit Datum
und Unterschrift der Wahlleiterin/des Wahlleiters zu versehen.

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Wahlberechtigung

(1) Wählen und gewählt werden kann in einer Teilwahl,nur, wer in das
Wählerverzeichnis dieser Teilwahl eingetragen ist.

(2) Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Kunsthochschule nach 8 5 Abs. 1
Nrn. 3 bis 7 und Abs. 2 KhG. Bei der Wahl-zum Beirat für Frauenfragen sind
nur die weiblichen Mitglieder wahlberechtigt.

(3) Mitglieder der Kunsthochschule, die Aufgaben der Personalvertretung
wahrnehmen, können nicht einem Fachbereichsrat angehören (8 6 Abs. 1
Satz 3 Kh6G).

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Wählergruppen

(1) Wählergruppen sind die Mitgliedergruppen nach 8 7 Abs. 1 KhG.
(2) Mitglieder der Kunsthochschule können nur einer einzigen Wählergruppe
 angehören.

(3) Für die Wahlen zum Fachbereichsrat können Mitglieder der Kunsthochschule
 wahlrechtlich nur einem Fachbereich angehören. Die wahlrechtliche
 Zuordnung der Studierenden zu einem Fachbereich ergibt sich aus
der Studienrichtung, die auf dem Anmelde- bzw. Rückmeldebogen genannt
wird.
            
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