Full text : 2002 (0046)

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1. Ort und Tag des Erlasses,
2. Ort, Zeit und Dauer der Stimmabgabe,
3. den Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl,
4. Anzahl und Amtszeit der zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder,
getrennt nach Gruppen und Teilwahlen,
5. Angaben über Wahlrecht und Wahlsystem,
6. Angaben darüber, wo und wann diese Wahlordnung und die Wählerverzeichnisse
 zur Einsicht ausliegen und an welchen Stellen Bekanntmachungen
 über das Wahlverfahren erfolgen,
7. die Aufforderung, Bewerbungen und Wahlvorschläge form- und fristgerecht
 einzureichen, verbunden mit dem Hinweis auf Ort und Zeit ihrer
Bekanntmachung,
8. den Stichtag für die Eintragung in die Wählerverzeichnisse,
9. den Hinweis auf die Bedeutung der Wahlbenachrichtigung und darauf,
dass nur wählen kann, wer in die Wählerverzeichnisse eingetragen ist,
10. Hinweise auf Einspruchsmöglichkeiten und -fristen gegen die Wählerverzeichnisse,

11. Ort und Zeit der Sitzung des Wahlausschusses, in welcher das Endergebnis
 der Wahlen festgestellt wird,
12. die Namen Jund Dienstanschriften der Mitglieder des Wahlausschusses,
 der Wahlbeauftragten und der Wahlleiterin/des Wahlleiters.

(3) Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter macht die Wahlausschreibung vom
Tage des Erlasses an durch Aushang bekannt.

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Wählerverzeichnis

(1) Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter stellt für jede Teilwahl ein Verzeichnis
der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis) auf. Der Stichtag für die Eintragung
 in die Wählerverzeichnisse wird von der Wahlleiterin/vom
Wahlleiter festgesetzt. Er darf nicht vor dem Tag des Erlasses der Wahlausschreibung
 liegen.

(2) Die Wählerverzeichnisse sind mindestens fünf Wochen vor dem ersten
Tag der Stimmabgabe an den in der Wahlausschreibung zu bezeichnenden
 Stellen auszulegen.

(3) Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse können innerhalb einer
Frist von einer Woche nach Beginn der Auslegung bei der Wahlleiterin/
beim Wahlleiter eingelegt werden. Der Einspruch bedarf der Schriftform. Er
ist zu begründen.
            
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