Full text : 2002 (0046)

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2. eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter,
3. eine Studentin/ein Student,
4. mit beratender Stimme die Verwaltungsleiterin/der Verwaltungsleiter.

Die Ausschussmitglieder nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 werden vom Senat auf
Vorschlag der jeweiligen Mitgliedergruppen gewählt.

(3) Den Wahlbeauftragten obliegt die Durchführung jeweils einer oder
mehrerer Teilwahlen. Sie werden von Wahlhelferinnen und Wahlhelfern
unterstützt. Wahlbeauftragte sowie Wahlhelferinnen und Wahlhelfer werden
 von der Rektorin/vom Rektor auf Vorschlag der Fachbereichsvorsitzenden
 bestellt. Zu Wahlhelferinnen und Wahlhelfern sollen Angehörige
aller Wählergruppen bestellt werden.

(4). Die Organisation der Wahl obliegt der Verwaltungsleiterin/dem Verwaltungsleiter
 als Wahlleiterin/Wahlleiter im Auftrag der Rektorin/des Rektors.
Sie/Er führt die Beschlüsse des Wahlausschusses aus und nimmt an dessen
 Sitzungen mit beratender Stimme teil.

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Wahlbenachrichtigung

(1) Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter stellt spätestens am Tag vor der Auslegung
 der Wählerverzeichnisse die Benachrichtigung über die Eintragung in
ein Wählerverzeichnis durch die Deutsche Post AG, durch die Dienstpost
oder durch besondere Beauftragte zu. Die Wahlbenachrichtigung enthält
einen vorbereitenden Antrag auf Übersendung von Unterlagen für die
Briefwahl sowie einen Hinweis auf die Frist für die Antragstellung.

(2) Die Wahlbenachrichtigungen werden persönlich übergeben oder an die
Anschrift abgesandt, die aus den in der Hochschule vorhandenen Personalunterlagen
 ersichtlich ist. Nachforschungen zur Ermittlung der richtigen
Anschrift werden nicht angestellt.

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Wahlausschreibung

(1) Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter bestimmt die Wahltermine für alle Teilwahlen
 auf einen oder mehrere Tage. Wahltermine dürfen nicht in die vorlesungsfreie
 Zeit gelegt werden.

(2) Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe
schreibt die Wahlleiterin/der Wahlleiter die Wahlen aus. Die Wahlaus-Sschreibung
 muss enthalten:
            
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