Full text : 2002 (0046)

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(6) Die Zeit von der Themenstellung bis zur Ablieferung der Diplomarbeit
darf neun Monate nicht überschreiten. Weist der Kandidat/die Kandidatin
durch ärztliches Zeugnis nach, dass er/sie durch Krankheit an der Bearbeitung
 gehindert war, verlängert sich die Bearbeitungszeit um die Länge des
krankheitsbedingten Ausfalls. Der neue Abgabetermin wird vom Prüfungsausschuss
 festgesetzt.

(7) Die Diplomarbeit ist in vier Exemplaren fristgemäß beim Prüfungssekretariat
 der Fakultät abzugeben; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu
machen. Die Diplomarbeit soll gebunden sein und eine Zusammenfassung
enthalten. Sie muss eine Erklärung des Kandidaten/der Kandidatin enthalten,
 dass er/sie die Arbeit selbst verfasst und keine anderen als die angegebenen
 Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Wird die Diplomarbeit nicht
fristgemäß abgeliefert, wird sie mit „nicht ausreichend“ bewertet.

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Bewertung und Wiederholung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist vom Betreuer/von der Betreuerin der Arbeit als
Erstgutachter/ Erstgutachterin und einem/einer zweiten vom Prüfungsausschuss
 zu bestimmenden Prüfungsberechtigten innerhalb von acht
Wochen nach Abgabe der Arbeit zu bewerten. Der Zweitgutachter/die
Zweitgutachterin kann vom Erstgutachter/von der Erstgutachterin vorgeschlagen
 werden. Bei einer fächerübergreifenden Diplomarbeit kann der
Prüfungsausschuss auf Antrag des Betreuers/der Betreuerin einen Hochschullehrer/eine
 Hochschullehrerin aus einer anderen Fakultät als Zweitgutachter/Zweitgutachterin
 bestellen.

(2) Die Gütachter/Gutachterinnen bewerten selbständig die Arbeit. Bei
unterschiedlicher Beurteilung sollen sich die Prüfer/Prüferinnen auf eine
gleiche Note einigen; gelingt dies nicht, entscheidet der Prüfungsausschuss.


(3) Liefert der Kandidat/die Kandidatin die Diplomarbeit nicht fristgerecht
ab (8& 30 Abs. 6,7) oder wird die Diplomarbeit mit der Note „nicht ausreichend"
 bewertet. ist dieser Teil der Diplomprüfung nicht bestanden

(4) Wird die Diplomarbeit als nicht ausreichend bewertet oder gilt sie als
nicht. bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. In diesem Fall
kann der Kandidat/die Kandidatin innerhalb von zwei Monaten nach der
Bekanntgabe der Bewertung der Arbeit die Zuteilung eines neuen Themas
beantragen. Die Rückgabe des Themas ist in diesem Fall nicht zulässig.
Die Frist wird durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen.
Bei Versäumnis der Frist gilt die Diplomprüfung als endgültig nicht be-
            
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