Full text : 2002 (0046)

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(6) Im Fall einer vom obigen abweichenden Schwerpunktbildung entscheidet
 der Prüfungsausschuss über die Auswahl der drei Prüfungsfächer
nach schriftlichem Antrag des/der Studierenden und dessen/deren Mentors/Mentorin
 zum Beginn des Schwerpunktstudiums.

S 25

Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung
 abschließt. Sie soll zeigen, dass der Kandidat/die Kandidatin in der
Lage ist, ein Problem aus einem Gebiet der Chemie nach wissenschaftlichen
 Methoden zu bearbeiten und seine/ihre Ergebnisse in angemessener
 Weise sachlich einwandfrei und verständlich darzulegen. Sie kann in
deutscher oder englischer Sprache vorgelegt werden. Bei fremdsprachlichen
 Diplomarbeiten ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache
beizulegen.

(2) Die Diplomarbeit kann in einem der mündlich geprüften Fächer von
einem Professor/einer Professorin, Hochschuldozenten/Hochschuldozentin,
 Privatdozenten/Privatdozentin und außerplanmäßigen Professor/
außerplanmäßiger Professorin der Fakultät ausgegeben werden. Die
Diplomarbeit sollt an der UdS durchgeführt werden. Auf Antrag kann der
Prüfungsausschuss zulassen, dass die Diplomarbeit an einem anderen Ort
angefertigt wird.

(3) Das Thema der Diplomarbeit kann erst nach erfolgreichem Abschluss
der mündlichen Diplomprüfung ausgegeben werden. Es muss spätestens
vier Wochen nach erfolgreichem Abschluss der mündlichen Diplomprüfung
ausgegeben sein. Der Kandidat/die Kandidatin kann den Betreuer/die
Betreuerin der Diplomarbeit im Rahmen der Vorschriften der Absätze 2 und
4 frei wählen.

(4) Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt durch den Betreuer/
die Betreuerin über den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
 Der Ausgabetag ist aktenkundig zu machen. Auf Antrag des
Kandidaten/der Kandidatin oder nach Ablauf der Frist von vier Wochen
nach der mündlichen Prüfung sorgt der/die Vorsitzende dafür, dass der
Kandidat/die Kandidatin im Rahmen der vorhandenen Arbeitsplätze in
angemessener Zeit das Thema für eine Diplomarbeit erhält.

(5) Das Thema kann nur einmal und nur aus triftigen Gründen und mit Einwilligung
 des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses innerhalb des
ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
            
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