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4. die Gesamtnote, gebildet aus dem gewichteten Mittel der Fachnoten
(Mathematik und Experimentalphysik haben die Wichtung 1, die chemischen
Fächer die Wichtung 2),
(2) Das Zeugnis ist vom/von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
zu unterzeichnen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die
letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist, sowie das Datum der Unterzeichnung.
IV. Diplomprüfung
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Zulassung
(1) Die Termine für die Diplomprüfung finden in der Regel im Semester
zweimal jährlich statt.
(2) Der Antrag erfolgt spätestens 4 Wochen vor dem Beginn des Prüfungstermins.
Dem Antrag auf Zulassung zur mündlichen Diplomprüfung sind
beizufügen:
1. die Immatrikulationsbescheinigung des laufenden Semesters, ;
2. das Zeugnis der bestandenen Abschlussprüfung des Basisstudiums,
3. Angabe des ausgewählten Schwerpunktstudiums gemäß Anhängen
2,3 oder 4 und des Mentors/der Mentorin,
4. die Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an den erforderlichen
Lehrveranstaltungen im Umfang von 60 CP gemäß Anhängen 2,3 oder
4,
5. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat/die Kandidatin bereits eine
Diplomprüfung oder Masterprüfung in Chemie endgültig nicht bestanden
hat, ob er/sie sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet,
oder ob er/sie unter Verlust des Prüfungsanspruchs exmatrikuliert
worden ist.
(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Kandidat/die Kandidatin
1. die in Absatz 2 genannten Unterlagen nicht ordnungsgemäß oder nicht
vollständig vorgelegt hat, oder
2. die Abschlussprüfung des Basisstudiums nicht bestanden hat, oder.
3. die Diplomprüfung im Studiengang Chemie an einer wissenschaftlichen
Hochschule endgültig nicht bestanden hat, oder
4. unter Verlust des Prüfunagsanspruches exmatrikuliert worden ist.