Full text : 2002 (0046)

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Abs. 1 genannten Gremien. Bei der Wahl sind die Kandidatinnen und Kandidaten,
 die die höchste Stimmenzahl auf sich vereinen, gewählt.

(2) Die Wahlen zum Senat und erweiterten Senat ($& 15 Abs. 3 und 5 KhG)
sowie zum Beirat für Frauenfragen (& 16 Abs. 1 KhG) finden auf Hochschulebene
 statt. Dies gilt nicht für die Vertreterinnen und. Vertreter der
Gruppe der Professörinnen und Professoren nach 8 15 Abs. 3 Nr. 2 und
Abs. 5 KhG sowie die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Mitarbeiterinnen
 und Mitarbeiter, die nach 8 15 Abs. 3 Nr. 3 KhG auf Fachbereichsebene
 gewählt werden.

(3) Die Wahlen zu den Fachbereichsräten finden auf Fachbereichsebene
statt.

(4) Von den Mitgliedern der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(& 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KhG) im erweiterten Senat soll mindestens jeweils
eine/einer eine künstlerische Mitarbeiterin/ein künstlerischer Mitarbeiter,
eine Lehrkraft für besondere Aufgaben: und eine sonstige Mitarbeiterin/ein
sonstiger Mitarbeiter sein.

(5) Eine Teilwahl entfällt, wenn bei Abschluss der Wählerverzeichnisse die
Zahl der passiv Wahlberechtigten die Zahl der in dieser Teilwahl zu wählenden
 Mitglieder nicht übersteigt. In diesem Falle gelten die Wahlberechtigten
 als gewählt. Erhöht sich die Zahl der in dieser Teilwahl Wahlberechtigten
 nach Abschluss der Wählerverzeichnisse, so werden die hinzugekommenen
 Wahlberechtigten in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Zugehörigkeit
 zu der Wählergruppe Mitglieder oder Ersatzmitglieder. 8 1 Abs. 4
bleibt unberührt.

(6) Die in 8 1 bezeichneten Gremien sind auch dann rechtmäßig zusammengesetzt,
 wenn eine Wählergruppe nicht oder in nicht ausreichender
Zahl die ihnen in den Gremien zustehenden Sitze einnehmen kann. Dies
gilt nicht für die Gruppe der Professorinnen und Professoren.

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Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind der Wahlausschuss, die Wahlbeauftragten und die
Wahlleiterin/der Wahlleiter.
(2) Dem Wahlausschuss obliegt nach Maßgabe dieser Ordnung die Überwachung
 der Wahlen und die Unterstützung der Wahlbeauftragten und der
Wahlleiterin/des Wahlleiters. Dem Wahlausschuss gehören an:
1. eine Professorin/ein Professor als Vorsitzende/Vorsitzender.
            
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