Full text : 2002 (0046)

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il. Abschlussprüfung des Basisstudiums

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Zulassung

(1) Die Abschlussprüfungen des Basisstudiums finden in der Regel in der
vorlesungsfreien Zeit zweimal jährlich statt.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung des Basisstudiums
 ist schriftlich spätestens 4 Wochen vor Beginn des Prüfungstermins
 beim Prüfungsamt der Fakultät einzureichen und an den Vorsitzenden/die
 Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu richten.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1. die Immatrikulationsbescheinigung des laufenden Semesters,
2. das Vordiplomszeugnis.
3. Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an
den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen im Umfang von 180 CP
(siehe Anlage 1). Soweit die Nachweise für das laufende Semester
noch nicht vorgelegt werden können, sind sie unverzüglich nach Abschluss
 des Semesters, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn der
Prüfung nachzureichen,
4. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat/die Kandidatin bereits eine
Abschlussprüfung des Basisstudiums oder eine Diplom-Vorprüfung im
Studiengang Chemie endgültig nicht bestanden hat, ob er/sie sich in
einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet, oder ob er/sie unter
Verlust des Prüfungsanspruchs exmatrikuliert worden ist,
gegebenenfalls die Angabe der gewünschten Prüfer/Prüferinnen. Ein
Rechtsanspruch auf bestimmte Prüfer/Prüferinnen besteht nicht.
(3) Falls ein Schein vom Prüfer/von der Prüferin direkt an das Prüfungsamt
übermittelt wird, entfällt die Nachweispflicht des Antragstellers/der Antragstellerin


(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Kandidat/die Kandidatin
1. die in Absatz 3 genannten Unterlagen nicht ordnungsgemäß oder nicht
vollständig vorgelegt hat, oder
die Abschlussprüfung des Basisstudiums, die Bachelorprüfung oder die
Diplom-Vorprüfung im Studiengang Chemie an einer wissenschaftlichen
 Hochschule endgültig nicht bestanden hat, oder
3. unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist.

(5) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Bewerber/der Bewerberin
 spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen.
            
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