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(2) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten/der
Kandidatin auf schriftlichen Antrag Einsicht in die Gutachten zur Diplomarbeit
und die Prüfungsprotokolle gewährt.
(3) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses
beim/bei der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu
stellen. Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und
Zeit der Einsichtnahme.
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Sonderregelungen für Behinderte
(1) Auf die besondere Lage schwerbehinderter Kandidaten/Kandidatinnen
ist in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen. Insbesondere ist
schwerbehinderten Kandidaten/Kandidatinnen, wenn die Art der Behinderung
es rechtfertigt, eine Verlängerung der Bearbeitungszeit für schriftliche
Prüfungsteile zu gewähren.
(2) Macht der Kandidat/die Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft,
dass er/sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher
Behinderung nicht in der Lage ist, Studien- und Prüfungsleistungen ganz
oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der,„Prüfungsausschuss
dem Kandidaten/der Kandidatin zu gestatten, die Studien- und
Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Der Prüfungsausschuss
entscheidet darüber auf schriftlichen Antrag und teilt die Entscheidung
dem Kandidaten/der Kandidatin schriftlich mit.
(3) Die Bescheide des Prüfungsausschusses sind bei der Anmeldung zu
Prüfungen vorzulegen.
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Akademische Grade
(1) Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad
„Diplom-Chemiker“ bzw. „Diplom-Chemikerin“ (jeweils abgekürzt „Dipl.-Chem.“)
verliehen.
(2) Auf schriftlichen Antrag des Absolventen/der Absolventin bescheinigt
der Prüfungsausschuss die Äquivalenz des Diploms mit dem Grade.eines
Masters of Science (M.Sc.).