Full text : 2002 (0046)

eine zweite Wiederholung zulassen. Für die zweite Wiederholung kann der
Prüfungsausschuss Auflagen machen.

(2) Ist in zwei Fachprüfungen das Ergebnis nicht ausreichend, so ist die
Prüfung in allen Fächern zum nächsten Prüfungstermin zu wiederholen. Ist
das Ergebnis in einer Fachprüfung nicht ausreichend, so kann diese
frühestens nach 6 Wochen, spätestens aber vor Ablauf von 6 Monaten
nach der letzten Fachprüfung wiederholt werden.

(3) Alle Fachprüfungen, die vor der Regelzeit bestanden wurden, können
freiwillig wiederholt werden. Eine Verschlechterung der Note durch die freiwillige
 Wiederholung wird ausgeschlossen. Für eine Fachprüfung, die vor
der Regelzeit nicht bestanden wurde, ist generell eine zweite Wiederholung
 möglich. Eine nach der Regelzeit bestandene Fachprüfung kann
nicht wiederholt werden. Für den mündlichen Teil der Diplomprüfung gilt
darüber hinaus die Freiversuchsregelung gemäß 8 72 des Saarländischen
Universitätsgesetzes in der Fassung des am 1. August 1999 in Kraft getretenen
 Gesetzes Nr. 1433 zur Reform der saarländischen Hochschulgesetze
 und zur Änderung anderer hochschulrechtlicher Vorschriften. Danach
 kann der Prüfling vor Ablauf des neunten Semesters einen Freiversuch
 der Diplomprüfung durchführen. Ein nicht bestandener Freiversuch
gilt als nicht unternommen. Eine im Freiversuch bestandene Prüfung kann
zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden.

(4) Wird eine nicht bestandene Fachprüfung aus vom Kandidaten/von der
Kandidatin zu vertretenden Gründen nicht beim nächsten Prüfungstermin
wiederholt, so gilt die Abschluss- bzw. Zwischenprüfung insgesamt als
nicht bestanden.

(5) Eine nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertete Diplomarbeit kann
einmal wiederholt werden. Die Angabe eines neuen Themas muss innerhalb
 eines halben Jahres nach Bekanntgabe der Bewertung beantragt
werden. Wird die Frist nicht eingehalten, so gilt die Diplomprüfung insgesamt
 als nicht bestanden.

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Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Eine Liste der vom Studierenden erbrachten und registrierten Leistungsnachweise
 kann vom Prüfungsamt nach schriftlicher formloser Anfrage
 unter Angabe der Matrikelnummer, des Geburtsdatums und des
Studiensemesters (vorzugsweise per e-mail) ausgestellt werden.
            
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