Full text : 2002 (0046)

IAA —

4. zwei Studierende, die die Diplom-Vorprüfung bereits abgelegt haben.
Sie haben nur beratende Stimme in Angelegenheiten der Diplomprüfung.


(3) Für jedes Mitglied nach Absatz 2 ist ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin
 zu wählen.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter/innen
werden vom Fakultätsrat für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt am
1. Oktober. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter/eine
 Stellvertreterin vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtszeit
eine Ersatzwahl vorzunehmen.

(5) Der Prüfungsausschuss wählt aus seinen Mitgliedern gemäß Absatz 2
Nr. 1 den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses und
dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin.

(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß
 geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder
 anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden
 stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmgleichheit entscheidet die
Stimme des/der Vorsitzenden.

(7) Entscheidungen des Prüfungsausschusses über Einzelanträge sind
dem betroffenen Kandidaten/der betroffenen Kandidatin unverzüglich
schriftlich mitzuteilen. Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen.
Dem Kandidaten/der Kandidatin ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu
geben.

(8) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der
Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet der Fakultät über die
Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt gegebenenfalls
Anregungen zur Aktualisierung der Studienordnung und der Prüfungsordnung.


(9) Der Prüfungsausschuss ist für den geregelten zeitlichen Ablauf der
Lehrveranstaltungen, insbesondere für die Aufstellung eines verbindlichen
Stundenplans, verantwortlich.

(10) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter/in, die
Prüfer/innen und die Beisitzer/innen unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
 Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden/die
 Vorsitzende zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(11) Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses ist das Prüfungssekretariat
der Fakultät.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.