Full text : 2002 (0046)

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naturwissenschaftlichen Fächern überblicken und die Verantwortung der
Chemie in ökologischen und ökonomischen Zusammenhängen erkennen.

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Prüfungsfristen

(1) Die Diplom-Vorprüfung soll nach dem Regelstudienplan vor dem Beginn
 der Lehrveranstaltungen des fünften Semesters, die Abschlussprüfung
 des Basisstudiums vor dem Beginn der Lehrveranstaltungen des
siebten Semesters und die Diplomprüfung, ausschließlich der Diplomarbeit
bis zum Ende des neunten Semesters abgelegt werden.

(2) Meldet sich. ein Student/eine Studentin nicht rechtzeitig ordnungsgemäß
zur mündlichen Diplom-Vorprüfung, so dass er/sie diese nicht vor dem 7.
Semester abgelegt hat, ist er/sie verpflichtet, an einer Studienberatung bei
einem Mitglied des Prüfungsausschusses teilzunehmen.

(3) Meldet sich ein Student/eine Studentin nicht rechtzeitig ordnungsgemäß
 zur mündlichen Diplomprüfung, so dass er/sie diese bis zum Ende
des 11. Semesters abgelegt hat, ist er/sie verpflichtet, an einer Studienberatung
 bei seinem/ihrem Mentor/seiner/ihrer Mentorin teilzunehmen.

(4) Auf die Prüfungsfristen werden auf Antrag krankheitsbedingte Ausfälle,
Schutzfristen nach: dem Mutterschutzgesetz sowie Fristen für die Gewährung
 von Erziehungsurlaub und die Wahrnehmung von Familienpflichten
(Erziehung eines minderjährigen..Kindes, sowie die Betreuung pflegebedürftiger
 Angehöriger) angerechnet.

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Prüfungsausschuss

(1) Für die Wahrnehmung der durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben
 bildet die Fakultät einen Prüfungsausschuss

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an:

1. Vier Professoren/Professorinnen, jeweils ein Professor/eine Profes-Sorin
 aus der anorganischen, organischen, physikalischen und technischen
 Chemie/Biochemie:
2. ein akademischer Mitarbeiter/eine akademische Mitarbeiterin, der/die
hauptamtlich oder hauptberuflich in der Lehre des Faches Chemie tätig
ist;
3. in grundsätzlichen Angelegenheiten der Studiendekan/die Studiendekanin
 der Fakultät als stimmberechtiates Mitalied:
            
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