Full text : 2002 (0046)

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N

Magisterarbeit

(1) In der Magisterarbeit soll der oder die Studierende nachweisen, dass er
oder sie auf den Gebieten des europäischen oder internationalen Rechts
nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten selbständig zu arbeiten imstande
 ist und dass er oder sie vertiefte Kenntnisse auf den in 8 6 Abs. 1 der
Studienordnung genannten Gebieten besitzt. Sie wird mit insgesamt 15
Leistungspunkten gewichtet.

(2) Das Thema der schriftlichen Magisterarbeit wird von dem oder der
Fakultätsbeauftragten der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
 auf Antrag vergeben. Die Bearbeitungszeit beträgt 3 Monate und
wird von der Leitung des Europa-Instituts — Sektion Rechtswissenschaft —
festgesetzt. Auf Antrag kann sie bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
Fristverlängerung gewähren.

(3) Die Magisterarbeit wird von einer im Aufbaustudiengang „Europäische
Integration“ tätigen Lehrkraft bewertet, die von dem oder der Fakultätsbeauftragten
 .der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät bestimmt
 wird. In begründeten Ausnahmefällen kann die oder der Fakultätsbeauftragte
 auch einen externen Prüfenden bestimmen.

(4) Der Magisterarbeit ist eine Versicherung des oder der Studierenden
beizufügen, dass die Arbeit selbständig verfasst, sie nicht anderweitig als
Prüfungasleistung verwendet wurde und noch nicht veröffentlicht ist.

(5) Bei Bewertung der schriftlichen Magisterarbeit durch den Prüfenden mit
weniger als 10 Punkten ist die Magisterarbeit nicht bestanden.

S 8

Gesamtergebnis

Das Gesamtergebnis ergibt sich aus dem Durchschnitt der Ergebnisse der
gemäß $ 5 für die erfolgreiche Teilnahme am Aufbaustudiengang erforderlichen
 einzelnen Prüfungen und der Note der Magisterarbeit im Verhältnis
3zu1.

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Wiederholung des Aufbaustudiengangs

Ist der Aufbaustudiengang nicht bestanden, so kann er einmal wiederholt
werden. Dabei sind bestandene Prüfungsleistungen anzurechnen.
            
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