Full text : 2002 (0046)

— Za2 —-befriedigend


ausreichend
nicht bestanden

12 — 14 Punkte
10 — 11 Punkte
weniger als 10 Punkte.

S4
Voraussetzungen für die Verleihung des Grades
eines „Magister des Europarechts”

Die Verleihung des Grades eines „Magister des Europarechts” (Master of
European Law [LL.M.])

setzt voraus:

1. einen schriftlichen Antrag des oder der Studierenden,
2. die erfolgreiche Teilnahme an dem in 8 1 Abs. 1 genannten Aufbaustudiengang,

3. die erfolgreiche Anfertigung einer schriftlichen Magisterarbeit auf den
Gebieten des europäischen oder internationalen Rechts.

(1) Die Teilnahme an dem in 8 1 Abs. 1 bezeichneten Aufbaustudiengang
ist erfolgreich, wenn der oder die Studierende im Laufe des Studienprogramms
 durch bestandene Prüfungen und den Erwerb eines Seminarscheins
 wenigstens 45 Leistungspunkte in den in & 6 der Studienordnung
bezeichneten Kursen des Europa-Instituts — Sektion Rechtswissenschaft —
erworben hat. Hierbei gehen aus dem Wintersemester höchstens die 26
Leistungspunkte mit der besten Benotung in die Endwertung mit ein.

85
Erfolgreiche Teilnahme am Aufbaustudiengang

(2) Prüfungsleistungen im Aufbaustudiengang (& 1 Abs. 1), die der Bewerber
 oder die Bewerberin schon während des rechtswissenschaftlichen
Studiums (8 64 Abs. 1 UG) an der Universität des Saarlandes erbracht hat.
sind dabei anzurechnen.

86
Schwerpunktbereiche

Zum Abschluss eines Schwerpunktbereiches (vgl. 8 6 Abs. 6 der Studienordnung)
 ist der Erwerb von mindestens 12 der dafür vorgesehenen
Leistungspunkte erforderlich, der durch die erfolgreiche Teilnahme an den
entsprechenden Prüfungen nachgewiesen wird. Der Abschluss der Schwerpunktbereiche
 wird in der Magisterurkunde besonders ausgewiesen.
            
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