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(4) Die Technische ZDVE-Leiterin/der Technische ZDVE-Leiter führt auf
Weisung der Leiterin/des Leiters die laufenden Geschäfte.
(5) Die Leiterin/der Leiter und die Technische ZDVE-Leiterin/der Technische
ZDVE-Leiter dürfen nicht Mitglied des Beirates sein.
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Aufgaben der Leitung
(1) Die Leitung der ZDVE führt die laufenden Geschäfte.
(2) Zu den Aufgaben der Leitung gehört:
a) Zusammenarbeit zwischen der ZDVE und den Benutzerinnen/Benutzern
koordinieren und den ordnungsgemäßen Betrieb gewährleisten,
b) die Nutzung der Ressourcen der ZDVE gewährleisten,
c) Jährlich einen Bericht erstellen und dem Beirat zuleiten,
d) Anträge an den Beirat stellen,
e) die Wirtschaftlichkeit des Einsatzes der Mittel überwachen,
f) Jährlich einen Wirtschaftsplan dem Beirat vorlegen,
g) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Benutzerinnen/Benutzern
schlichten.
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Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft und wird im Dienstblatt
der Hochschulen des Saarlandes veröffentlicht. Sie ersetzt die bisherige.
Saarbrücken, den 23. November 2001
Der Rektor:
Prof. Dr. Wolfgang Cornetz