Full text : 2002 (0046)

DOT —

(4) Der Systembetreiber/Die Systembetreiberin ist berechtigt, die Sicherheit
 der System- bzw. Benutzerpasswörter und die Nutzerdaten durch
regelmäßige manuelle oder automatisierte Maßnahmen zu überprüfen und
notwendige Schutzmaßnahmen, z.B. Änderungen leicht zu erratender
Passwörter durchzuführen, um die IT-Ressourcen und Benutzerdaten vor
unberechtigten Zugriffen Dritter zu schützen. Bei erforderlichen Änderungen
 der Benutzerpasswörter, der Zugriffsberechtigungen auf Nutzerdateien
 und sonstigen nutzungsrelevanten Schutzmaßnahmen ist der
Nutzer/die Nutzerin hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Der Systembetreiber/Die Systembetreiberin ist nach Maßgabe der
nachfolgenden Regelungen berechtigt, die Inanspruchnahme der Datenverarbeitungssysteme
 durch die einzelnen Nutzer/-innen zu dokumentieren
 und auszuwerten, jedoch nur soweit dies erforderlich ist

zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Systembetriebs,

zur Ressourcenplanung und Systemadministration,
zum Schutz der personenbezogenen Daten anderer Nutzer/-innen,

zu Abrechnungszwecken,
für das Erkennen und Beseitigen von Störungen sowie
zur Aufklärung und Unterbindung rechtswidriger oder mißbräuchlicher
Nutzung.

(6) Unter den Voraussetzungen von Absatz 5 ist der Systembetreiber/die
Systembetreiberin auch berechtigt, unter Beachtung des Datengeheimnisses
 Einsicht in die Benutzerdateien zu nehmen, soweit dies zur Beseitigung
 aktueller Störungen oder zur Aufklärung und Unterbindung von
Missbräuchen erforderlich ist. Eine Einsichtnahme in die Nachrichten- und
E-Mail-Postfächer ist nur zulässig, soweit dies zur Behebung aktueller Störungen
 im Nachrichtendienst ünerlässlich ist. In jedem Fall ist die Einsichtnahme
 zu dokumentieren und der betroffene Benutzer/die betroffene
Benutzerin ist nach Zweckerreichung unverzüglich. zu benachrichtigen.

(7) Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ist der Systembetreiber/die
 Systembetreiberin zur Wahrung des Telekommunikations- und
Datenaeheimnisses verpflichtet.

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Haftung

(1) Der Nutzer/Die Nutzerin haftet für alle Nachteile, die der Hochschule
durch missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der IT-Ressourcen
und Nutzungsberechtigung oder dadurch entstehen, daß der Nutzer/die
            
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